Beschluss vom 16.09.2002 -
BVerwG 7 B 96.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160902B7B96.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2002 - 7 B 96.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:160902B7B96.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 96.02

  • VG Schwerin - 12.06.2002 - AZ: VG 3 A 508/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 406,51 € festgesetzt.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem seiner inzwischen verstorbenen und von ihm beerbten Mutter Bodenreformflächen zurückübertragen worden waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem seinerzeitigen Verlust des Landes keine unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde gelegen hätten; die Rücknahme des ursprünglichen Bescheids sei deshalb zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm die wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre; denn die Beschwerde ist unabhängig davon unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zwar beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, er versäumt es jedoch, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu bezeichnen, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der Art einer Revisionsbegründung in Angriffen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.