Beschluss vom 16.08.2011 -
BVerwG 9 KSt 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B9KSt4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 9 KSt 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B9KSt4.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 4.11

  • Niedersächsisches OVG - 17.03.2011 - AZ: OVG 7 KS 129/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011 - BVerwG 9 B 47.11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der als Gegenvorstellung zu wertende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. Juli 2011 gibt dem Senat keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 7. Juli 2011 - BVerwG 9 B 47.11 - zu ändern. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Anfechtungsklagen von Drittbetroffenen gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, in denen der Kläger eine Existenzgefährdung seines Gewerbebetriebs oder landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs geltend macht, der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig auf 60 000 € festzusetzen (vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 9 A 34.08 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 6 Rn. 4). Der Kläger ist Inhaber eines Hotelbetriebs und - zusammen mit seinem (im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch als Kläger zu 2 auftretenden) Bruder - Miteigentümer von Flächen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen; er hat im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht u.a. geltend gemacht, dass er durch das Vorhaben die Existenz des Hotelbetriebs beeinträchtigt sieht. Dass das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision nur noch von einem der ursprünglich zwei Kläger betrieben wurde, ist hiernach für die Streitwertfestsetzung nicht erheblich. Für die vom Kläger weiter erbetene Änderung der Kostenrechnung vom 25. Juli 2011 besteht daher kein Anlass. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.