Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 5 C 26.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B5C26.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 5 C 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B5C26.07.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 26.07
- Niedersächsisches OVG - 22.03.2006 - AZ: OVG 4 LB 153/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
- Nach Annahme des durch Beschluss vom 7. Juli 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Abschluss des Vergleichs auf 642,88 € und für die Zeit danach auf 1 300 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 9. Juli 2008 (Beklagter) und 10. Juli 2008 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein.
2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.