Beschluss vom 30.10.2007 -
BVerwG 5 B 57.06ECLI:DE:BVerwG:2007:301007B5B57.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 57.06

  • Niedersächsisches OVG - 22.03.2006 - AZ: OVG 4 LB 153/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. März 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 BSHG ausschließt. Abhängig von der Antwort auf diese Frage, kann sich die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen den von dem Beklagten bereits gewährten Hilfen Bedeutung für den Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 26.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 5 C 26.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B5C26.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 5 C 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B5C26.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 26.07

  • Niedersächsisches OVG - 22.03.2006 - AZ: OVG 4 LB 153/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 7. Juli 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Abschluss des Vergleichs auf 642,88 € und für die Zeit danach auf 1 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 9. Juli 2008 (Beklagter) und 10. Juli 2008 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.