Beschluss vom 16.07.2007 -
BVerwG 8 B 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:160707B8B4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - 8 B 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160707B8B4.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 4.07

  • VG Berlin - 25.08.2006 - AZ: VG 31 A 82.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 315 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen. Sie formuliert zwar verschiedene Fragen. Ihnen fehlt aber entweder die notwendige Abstraktheit oder die Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren.

3 Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass sich im Urteil des Verwaltungsgerichts „ein grundlegendes Missverständnis“ der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige und darin eine „strukturelle Wiederholungsgefahr“ (vgl. Beschluss des BGH vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154) liege, so verkennt die Beschwerde schon, dass diese zu den Zulassungsgründen des § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO maßgebend ist.

4 Soweit unter 1.2 die Frage aufgeworfen wird:
„Kommt es darauf an, ob Verteidigungsmaßnahmen gerade für das streitbefangene Grundstück in Betracht kamen, oder reicht es aus, wenn das Grundstück Teil eines Gesamtareals ist, dass für derartige Maßnahmen vorgesehen war?“,
so stellt dies eine einzelfallbezogene Subsumtionsfrage dar, nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitbefangenen Grundstücke gerade im Zusammenhang mit dem auf dem Gesamtareal von dem Ministerium für Staatssicherheit betriebenen Industriebetrieb standen und insoweit der Verfolgung von den weit verstandenen Verteidigungszwecken im Sinne des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR dienten.

5 Die weiterhin gestellte Frage unter 1.3:
„Müssen die objektiven Voraussetzungen für eine Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR dokumentiert worden sein?“,
stellt ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage dar. Vielmehr geht es hierbei um die Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht und letztlich um eine Beweisfrage, die nicht abstrakt beantwortet werden kann.

6 Die weiterhin gestellte Frage unter 1.4:
„Reicht es aus, wenn im Urteil als Erwerbsgrund ganz allgemein ‚Verteidigungszwecke’ festgestellt werden und eine genaue Ermittlung und Feststellung, zu welchem Verteidigungszweck das Grundstück genau verwendet werden sollte und verwendet wurde, unterbleibt?“,
lässt sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang und Reichweite des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR beantworten. Der Begriff der Verteidigungszwecke ist sehr weit verstanden worden. Aus den maßgeblichen Verwaltungsvorgängen der DDR-Zeit geht hervor, dass die Inanspruchnahme im Übrigen zu dienstlichen Zwecken erfolgte und die streitbefangenen Grundstücke als Teil des zu Industriezwecken benutzten Gesamtareals angesehen wurden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wird sich von daher schon in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

7 Die weiterhin gestellte Frage - 1.5 -, ob Verteidigungszwecke überhaupt bzw. in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verwirklicht werden müssen, wird sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Es handelt sich zum einen um eine ausgesprochene Einzelfallfrage. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen dem industriemäßig genutzten Gesamtareal und der hinzuerworbenen streitbefangenen Grundstücksfläche besteht.

8 Die weiterhin aufgeworfene Frage - 1.6 -:
„Ist es bei der Veräußerung erheblich, ob im Falle einer Enteignung das auch in der DDR geltende Übermaßverbot verletzt worden wäre?“,
ist ebenfalls in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Unabhängig von der Frage, ob das Übermaßverbot in diesem Sinne überhaupt in der DDR galt, stellt sich die drohende Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke durch das Ministerium für Staatssicherheit auf der Basis des § 10 des Verteidigungsgesetzes nicht als Machtmissbrauch im Sinne des hier erkennbar nicht einschlägigen § 1 Abs. 3 VermG dar. In der Sache zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verneint, da sich der staatliche Verwalter im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Kaufverlangen des MfS wegen des geltend gemachten Staatssicherheitsbedürfnisses in einer ebenso unausweichlichen Lage befand wie ein normaler Eigentümer, dessen Befugnisse der Verwalter wahrnahm. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass auch der staatliche Verwalter wie ein normaler Eigentümer nur die Wahl hatte, eine drohende Enteignung abzuwarten oder das Grundstück sogleich zu veräußern. Zudem hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der staatliche Verwalter sich gerade einem tatsächlichen und nicht nur vorgeschobenen Vorhaben des MfS gefügt. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei dem komplexen Industrievorhaben des MfS nicht darauf ankommen kann, ob für jedes einzelne in Anspruch genommene Grundstück in der Folgezeit wirklich bauliche Anlagen errichtet worden sind. Es liegt auf der Hand, dass etwaige Erweiterungs- oder Reserveflächen bei bestimmten Industriebetrieben beim Grundstückserwerb von vornherein mit einbezogen werden.

9 Auch die Frage 1.7
„Genügt für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes, d.h. für den Willen des MfS, das Grundstück notfalls durch Enteignung an sich zu bringen, der ohne Hinweis auf eine sonst mit Gewissheit bevorstehende Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR erklärte Erwerbswunsch?“,
wird sich ebenfalls in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidend ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Sicht des staatlichen Verwalters, dem allein die Wahl blieb, die drohende Enteignung abzuwarten oder das betreffende Grundstück sogleich zu veräußern.

10 Die Frage Nr. 1.8:
„Besteht gegenüber der vorstehend dargelegten Vermutung Veranlassung, konkret mögliche Ermittlungen dazu durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen, dass ein Enteignungswille bei dem in Betracht kommenden MfS zumindest intern bestanden hat?“,
stellt schon von vornherein keine abstrakte Rechtsfrage dar und kann in einem Revisionsverfahren daher nicht beantwortet werden.

11 Dasselbe gilt für die Frage 1.9, mit der die Beschwerde geklärt wissen will, ob der Beklagte nachträglich, sogar erst im Widerspruchsbescheid, erstmals sich darauf berufen könne und im gerichtlichen Verfahren darauf beharren könne, dass ein Enteignungsgrund nach dem Verteidigungsgesetz der DDR bestanden habe und eine Enteignung mit Gewissheit gedroht habe, obwohl er davon zunächst zu Recht nicht überzeugt gewesen sein soll und er in der Folgezeit keine neuen Tatsachen ermittelt habe. Dies ist erkennbar keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht.

12 2. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Abweichung liegt in keinem der von der Beschwerde angesprochenen Fälle vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht die von der Beschwerde formulierten Rechtssätze aufgestellt. Es hat vielmehr die von beiden Vermögensrechtssenaten des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtssätze zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG seinem klageabweisenden Urteil zugrunde gelegt. Bei der Formulierung der Divergenzrüge hat sich die Beschwerde im Wesentlichen nach der Art einer Berufungsbegründung mit dem gegenteiligen rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, was zur Geltendmachung einer Divergenzrüge nicht ausreichen kann. Keineswegs reicht es auch hin, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Dinge nicht erörtert hat, um damit eine Divergenz zu bestimmten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu belegen.

13 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf etwaige Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

14 Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, so wird der Verfahrensmangel schon nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere reicht das Aufwerfen von Fragen, so etwa unter 3.12 („Drohte im Jahre 1968 mit Gewissheit eine Enteignung des streitbefangenen Grundstücks oder der anderen zum Gesamtareal zugeordneten Grundstücke?“) nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt und musste nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung keine weiteren Tatsachenermittlungen durchführen.

15 Es liegt auch keine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge keine bestimmten verifizierbaren Tatsachenbehauptungen enthielten.

16 Weiterhin liegt keine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO vor. Angesichts des umfassend aufbereiteten Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens mussten sich dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts keine bestimmte Hinwirkungsobliegenheiten und die Erteilung von weiteren sachdienlichen Hinweisen aufdrängen. Vielmehr oblag es dem anwaltlich vertretenen Kläger, die notwendigen prozessualen Schritte selbständig einzuleiten.

17 Soweit die Beschwerde eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Zum einen werden keine gesetzlichen Beweisregeln missachtet. Denn für das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes im Sinne des § 1 VermG trägt der Kläger die materielle Beweislast. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Schädigungstatbestandes nicht vor, so treffen den Anspruch stellenden Kläger die Nachteile. Für die behauptete „selektive Verwendung von Beweismitteln“ gibt die ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts her. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts decken sich vielmehr mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und den eingeholten Aussagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit.

18 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör damit begründet, dass das Verwaltungsgericht einen geltend gemachten Anspruch des Klägers aus der Norm des § 1 Abs. 3 VermG nicht einmal im Tatbestand erwähnt habe, so liegt darin kein Gehörsverstoß. Aus der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils geht ohne weiteres hervor, dass dem Kläger überhaupt kein Anspruch, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, auf die von ihm geltend gemachte Restitution zusteht (vgl. UA S. 6). Für das Vorliegen von unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bestehen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte, da für einen von dem MfS nur vorgeschobenen Enteignungszweck (vgl. UA S. 7) überhaupt nichts spricht. Die für diesen Fall erforderliche kritische Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs im Hinblick auf die Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingte Möglichkeiten (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 m.w.N.) war daher von vornherein nicht anzustellen. Vielmehr stellte sich der Veräußerungsvorgang durch den staatlichen Verwalter nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keineswegs als ein zielgerichtetes, spezifisches Einzelfallunrecht dar. Es spricht nach der Tatsachenlage nichts dafür, dass nach der zugrunde liegenden DDR-Rechtswirklichkeit nicht alles mit rechten Dingen bei der vorliegenden Veräußerung zugegangen war. Deshalb greift auch die Rüge der fehlenden Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht durch.

19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.