Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 4 BN 38.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B4BN38.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 4 BN 38.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B4BN38.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 38.03

  • Hessischer VGH - 27.03.2003 - AZ: VGH 3 N 2106/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.
1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es gehe um die Frage, "ob im konkreten Fall die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen hat, und zwar dadurch, dass sie deren überplante Grundstücke als W 1-Gebiet festgesetzt hat". Eine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht formuliert. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Dabei muss insbesondere dargelegt werden, dass die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, das heißt allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, stRspr). Daran fehlt es hier. Sowohl mit der formulierten Frage als auch mit der weiteren Begründung stellt die Beschwerde allein auf die Umstände des "konkreten Falles" ab und macht sinngemäß lediglich geltend, dass das Normenkontrollgericht fehlerhaft entschieden habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit auch nicht ansatzweise dargelegt.
2. Den Darlegungsanforderungen genügt auch die Verfahrensrüge nicht. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Urteil keine Auskunft gebe, wie das Gericht geprüft habe, ob alles Abwägungsmaterial von der Beschwerdegegnerin in die Abwägung eingestellt worden und ob die Abwägung ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Der Beschwerde lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, um was für einen Verfahrensmangel es sich dabei handeln soll. Es wäre Sache der Beschwerde gewesen, den angeblichen Verfahrensfehler zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, dass und mit welcher Begründung - möglicherweise - mangelhafte Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oder eine unzureichende Erfüllung der Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 2 VwGO oder ein anderer Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass eine gerichtliche Entscheidung nur die für das Gericht wesentlichen Gründe enthalten muss.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.