Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 4 B 59.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B4B59.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 4 B 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B4B59.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.04.2003 - AZ: OVG 8 A 11370/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2003 werden zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 299 € festgesetzt.

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen müssen erfolglos bleiben. Aus dem Vorbringen beider Beschwerden ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
1. Beide Beschwerden machen als Verfahrensfehler geltend, dass das Berufungsgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt und deshalb verkannt habe, dass das Grundstück des Klägers weder über den Wirtschaftsweg noch über die Hauptstraße hinreichend erschlossen sei. Ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltserforschung kann nämlich nicht dazu dienen, einen Beweisantrag zu ersetzen, der in der Tatsacheninstanz zumutbarerweise hätte gestellt werden können, aber nicht gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. März 2003 weder der Beklagte noch die Beigeladene einen Antrag auf Durchführung einer Ortsbesichtigung gestellt.
Ein solcher Beweisantrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne einen ausdrücklichen Antrag hätte aufdrängen müssen. Zwar bestand Anlass, über eine Ortsbesichtigung ernsthaft nachzudenken, weil das Verwaltungsgericht - entscheidungstragend - angenommen hatte, dass es an einer ausreichenden Erschließung fehle. Dementsprechend hatte der Kläger einen - auf die Eignung des Wirtschaftsweges beschränkten - Beweisantrag gestellt. Nachdem dieser Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt worden war, das Gericht gehe auch ohne Ortsbesichtigung davon aus, dass der Wirtschaftsweg zur Aufnahme des vom Kläger beschriebenen Verkehrs tatsächlich ausreiche, hätten nunmehr der Beklagte und die Beigeladene eine Ortsbesichtigung zwecks Feststellung des Fehlens einer ausreichenden Erschließung beantragen müssen, wenn sie in ihr ein geeignetes Mittel zur Widerlegung der ihnen bekannt gegebenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gesehen hätten. Ihr Schweigen durfte vom Berufungsgericht so gedeutet werden, dass auch der Beklagte und die Beigeladene eine Ortsbesichtigung letztlich für nicht erforderlich hielten.
Eine Ortsbesichtigung ist von der Beigeladenen auch nicht in dem Zeitraum zwischen dem Ende der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin am 16. April 2003 gefordert worden. Zwar hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2003 erneut geltend gemacht, dass der Wirtschaftsweg zur Aufnahme des Verkehrs zur neuen Halle des Klägers nicht geeignet sei; zum Beweis hierfür hat sie Lichtbilder vorgelegt und angeregt, die mündliche Verhandlung noch einmal zu eröffnen. Sie hat damit aber zugleich sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sie die Lichtbilder als Beweismittel für ausreichend ansehe und selbst eine Ortsbesichtigung nicht für erforderlich halte.
In Wahrheit bemängeln die Beschwerden letztlich nicht, dass das Berufungsgericht von einer Ortsbesichtigung abgesehen hat, sondern dass es aus dem vorgelegten Beweismaterial nicht die von ihnen für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen habe. Für eine Urteilskritik mit dieser Zielrichtung ist jedoch die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung ein ungeeignetes Angriffsmittel.
Soweit die Beschwerden eine Ortsbesichtigung wegen der tatsächlichen Verhältnisse an der Hauptstraße vermissen, genügen sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdeführer legen nämlich auch nicht ansatzweise dar, weshalb sich dem Berufungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag der Verfahrensbeteiligten die Notwendigkeit aufdrängen musste, die vorhandene Zufahrt zur Hauptstraße in Augenschein zu nehmen. Die Zufahrt zur Hauptstraße war nicht Gegenstand der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung; sie wurde auch nicht im Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. März 2003 problematisiert. Tatsächlich wird auch hier nicht die Unterlassung einer Beweisaufnahme, sondern die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht beanstandet.
2. Der Beklagte macht zusätzlich geltend, das Vorhaben des Klägers sei auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil ihm entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein öffentlicher Belang, nämlich ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan, entgegenstehe. Mit dieser Rüge ist die Beschwerde unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund vorträgt. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Entscheidung "richtig" ist, sondern ob ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegt; dies muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, wenn man sie als Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO interpretieren oder annehmen wollte, mit ihr solle eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1974 - 4 C 77.71 - (BRS 28 Nr. 48) geltend gemacht werden. Die Frage, ob ein nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben deshalb unzulässig ist, weil es den Festsetzungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht, ist nämlich weder Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - die Entscheidung betraf ein "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BBauG -, noch wäre sie auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich. Das Baugrundstück liegt nämlich nicht im Gebiet eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, sondern im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der bereits in Kraft gesetzt, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedoch nichtig ist. Dass Festsetzungen eines nichtigen Bebauungsplans keinen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB begründen können, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit die Beigeladene möglicherweise geltend machen will, sie stelle nunmehr einen veränderten Bebauungsplan auf, fehlt es an Feststellungen im Berufungsurteil.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.