Beschluss vom 13.06.2003 -
BVerwG 3 PKH 16.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130603B3PKH16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 PKH 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130603B3PKH16.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 16.03

  • VG Gera - 12.03.2003 - AZ: VG 5 A 2308/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2003 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Looks, Frankendamm 69, 18439 Stralsund, beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das klägerische Vorbringen führt nicht auf die Möglichkeit eines dem angefochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; namentlich ist der Vorwurf unberechtigt, das Verwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO (Aufklärungspflicht) verstoßen.
1. Was zunächst die Klageabweisung für das Jahr 1980 anlangt (S. 6 des angefochtenen Urteils), kann keine Rede davon sein, dass dem Kläger der "Beweis des Gegenteils abgeschnitten" worden sei, wie es im Schriftsatz vom 30. April 2003 behauptet worden ist.
a) In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar seine Überzeugung dargelegt, aus Schriftstücken ergebe sich, dass der Kläger nicht bereits im Jahre 1980 sondern erst ab 1981 von seiner Funktion als Schichtleiter abberufen worden sei.
b) Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Annahme sowie des Umstands, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag bezüglich der näheren Umstände der Abberufung als Schichtleiter gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, insoweit von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen. Überdies trifft auch die Behauptung nicht zu, im Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 sei Zeugenbeweis angeboten worden zur Behauptung, zu Beginn des Jahres 1980 sei die Abberufung als Schichtleiter erfolgt; vielmehr bezieht sich die dort angeregte Beweiserhebung lediglich auf die allgemeine (nicht konkret auf den Zeitpunkt der Abberufung als Schichtleiter eingehende) Behauptung, der Kläger sei insbesondere nach seinem Parteiaustritt permanent drangsaliert worden, und dieser Behauptung ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis dadurch gefolgt, dass es für die Jahre 1981 und 1982 der Klage stattgegeben hat.
2. Auch hinsichtlich der Jahre 1983 ff. haftet dem angefochtenen Urteil kein Verfahrensmangel an (S. 6 unten bis S. 8 des Urteilsumdrucks).
a) Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer "nicht unerheblichen Einkommenseinbuße" verneint, indem es die sich aus Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsnachweisen ergebenden Einkünfte des Klägers für die Jahre 1980 bis 1985 ermittelt und einander gegenübergestellt hat. Es ist dabei von Gesamteinkünften in Höhe von 11 615,88 Mark (1980), 11 044,50 Mark (1981), 10 977,84 Mark (1982), 12 318,97 Mark (1983), 11 508,61 Mark (1984) und 10 530,80 Mark (1985) ausgegangen. Ferner hat es die Behauptung des Klägers für aufgrund einer Aktennotiz widerlegt angesehen, ihm seien als Folge des Verlusts der Schichtleiterposition Leistungsprämien von monatlich 300 Mark nicht mehr gezahlt worden.
b) Vor dem Hintergrund dieser Annahmen und der daraus abgeleiteten rechtlichen Folgen erweisen sich die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vorgetragenen Behauptungen als unschlüssig bzw. unsubstantiiert, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Parteivorbringen übergangen, den maßgeblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und seiner Belehrungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht genügt.
aa) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. März 2003 hat der Kläger selbst "nicht mehr nachvollziehen" können, wie viel er in den Jahren 1978 und 1979 verdient hat; daher geht die Forderung fehl, das Gericht hätte - etwa durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers - weitere Nachforschungen über den erzielten Verdienst in diesen Jahren anstellen müssen, zumal auch der anwaltliche Klageschriftsatz vom 16. Oktober 2000 auf die Verdienste der Jahre 1978 bis 1982 nicht eingeht und sich die Angaben für die Jahre 1983 ff. in etwa mit denen vom Verwaltungsgericht nach den Urteilsgründen zugrunde gelegten Beträgen decken.
bb) Das Verwaltungsgericht musste den - wie dargelegt, in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen - Kläger vor dem vorbezeichneten Hintergrund auch nicht auf die Möglichkeit hinweisen, einen damals im Betrieb tätigen Materialwirtschaftler als Zeugen für die Einkommen des Klägers ab dem 1. Januar 1983 aufzubieten. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte bezüglich der Leistungsprämie weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben bzw. entsprechende Hinweise geben müssen.
cc) Schließlich führt auch das Vorbringen im Hinblick auf die Zurückstufung in die Lohngruppe V und die diesbezügliche gerichtliche Würdigung nicht auf einen Verfahrensmangel; das Verwaltungsgericht hat nach den Urteilsgründen das klägerische Vorbringen insoweit zur Kenntnis genommen und - freilich mit einem anderen Ergebnis als der Kläger - gewürdigt.

Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 3 B 45.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B3B45.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 3 B 45.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B3B45.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.03

  • VG Greifswald - 12.03.2003 - AZ: VG 5 A 2308/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s ki und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2003 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.