Beschluss vom 16.06.2010 -
BVerwG 3 B 38.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160610B3B38.10.0

Beschluss

BVerwG 3 B 38.10

  • VG Greifswald - 31.07.2009 - AZ: VG 5 A 250/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 1. April 2010 - BVerwG 3 B 78.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihr wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine solche Verletzung ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Die Kläger rügen nicht, der Senat habe die Begründung ihrer Beschwerde missverstanden, sondern vielmehr, dass er den dortigen Ausführungen zum Verständnis der einschlägigen Gesetze nicht gefolgt ist und seine gefestigte Rechtsprechung nicht, wie es die Kläger für richtig halten, als widersprüchlich und „krass falsch“ erkannt, die entscheidungserheblichen Fragen mithin als „materiell“ noch ungeklärt betrachtet hat. Der Senat hat sich in seinem Beschluss indes mit dem Vortrag der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten auseinandergesetzt und begründet, dass und warum weder eine Abweichung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet noch eine erneute oder weitergehende Klärungsbedürftigkeit dargelegt worden ist. Angesichts der Art und Weise, in der sich die Beschwerde mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, war und ist es nicht erforderlich, auf die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vertieft oder gar im Detail einzugehen. Dass die Kläger weiterhin anderer Meinung sind als der Senat, füllt keinen Zulassungsgrund aus und eröffnet auch nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.