Beschluss vom 16.06.2005 -
BVerwG 2 C 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B2C7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 2 C 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B2C7.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 7.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.07.2002 - AZ: OVG 1 A 2176/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 275,89 € (entspricht 539,60 DM) festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Folgerungen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2005 - Rs C-109/04 - gezogen, dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2005 eine zusätzliche Trennungsgeldentschädigung in der geltend gemachten Höhe bewilligt und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG.