Beschluss vom 16.06.2005 -
BVerwG 1 PKH 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B1PKH10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 1 PKH 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B1PKH10.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 10.05

  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31534

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die Klägerin ihrem Antrag keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Klägerin wurde zuletzt mit Schreiben des Gerichts vom 4. Mai 2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Mai 2005 zugestellt, eine - mehrmals verlängerte - Frist zur Vorlage der Erklärung bis zum 2. Juni 2005 gesetzt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), die ungenutzt verstrichen ist.