Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 9 B 36.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B9B36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 9 B 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B9B36.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 36.04

  • Thüringer OVG - 04.11.2003 - AZ: OVG 7 F 748/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), wird dieser Zulassungsgrund von ihr nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Dort wird zunächst auf die §§ 84 ff. FlurbG verwiesen, die in § 85 FlurbG "umfangreiche Sondervorschriften für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in das Flurbereinigungsverfahren" enthielten; zu der Erfüllung dieser Normen und zur Frage der Waldeigenschaft habe das Flurbereinigungsgericht nicht Stellung genommen. Anscheinend will die Beschwerde mit diesem Vortrag rügen, der Wege- und Gewässerplan, um dessen vorläufige Anordnung gestritten wird, habe nach § 85 Nr. 3 FlurbG nicht ohne die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erlassen werden dürfen. Damit wird aber lediglich eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und nicht verallgemeinerungsfähige Frage aufgeworfen. Eine derartige Frage ist einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Gleiches gilt für die in der Beschwerdebegründung weiter angesprochene Frage, ob der Rüge, dass die Hecken das Grundstück teilen, nicht "ermittlungsmäßig" hätte nachgegangen werden müssen. Falls die Beschwerde damit in Wirklichkeit eine Aufklärungsrüge erheben will (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann sie auch damit nicht durchdringen. Das Tatsachengericht hat nur solche Tatsachen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären, auf die es nach seiner materiellrechtlichen Auffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, auch ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Hier hat das Flurbereinigungsgericht die Anpflanzung einer Hecke als notwendige naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme unter dem Blickwinkel von § 7 Abs. 5 ThürNatSchG gewürdigt, die "vor allem als Windschutz" diene (UA S. 12). Die Behauptung der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe die Hecke "aus Gründen des Windschutzes notwendig" erachtet, findet in dem angefochtenen Urteil dagegen keine Stütze. Dementsprechend ist nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), worin ein dem Flurbereinigungsgericht anzulastendes Ermittlungsdefizit liegen soll. Dies gilt auch für den Vortrag, mit dem die Beschwerde sich dagegen wendet, dass vom Flurbereinigungsgericht angenommen worden sei, "es sei unerheblich, ob der südlich des Wegs 119 und fast parallel zu diesem verlaufende Weg 120 entgegen der zeichnerischen Darstellung bis zum Weg 118 ausgebaut ist". Das Flurbereinigungsgericht hat einen Ausbau des Wegs 119 aus Gründen der Erschließung auch dann als erforderlich angesehen, wenn die Behauptung des Klägers hinsichtlich des Ausbauzustandes des Wegs 120 als richtig unterstellt wird (UA S. 10). Dagegen ist unter dem Blickwinkel der gerichtlichen Aufklärungspflicht nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.