Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 8 B 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B8B5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 8 B 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B8B5.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.04

  • VG Potsdam - 17.11.2003 - AZ: VG 15 K 1934/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 451,68 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Bestimmung. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerde hat schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht formulieren können. Sie hat vielmehr nur die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht beanstandet und das angebliche Bestehen eigener Ansprüche vorgetragen. Die Beschwerde hat sich zudem nicht mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG auseinander gesetzt, so dass letztlich unklar bleibt, welche Rechtsfrage der revisionsgerichtlichen Klärung zugeführt werden soll.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.