Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 1 B 271.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B1B271.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 1 B 271.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B1B271.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 271.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 29.09.2003 - AZ: OVG 3 L 287/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2003 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Gegenstand der Beschwerde ist nur die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Ziff. 4 des Bescheides vom 11. Juni 1999 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung der Kläger bezeichnet ist. Nur insoweit begehren die Kläger die Zulassung der Revision und machen geltend, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - (BVerwGE 118, 308 = NVwZ 2004, 352) ab.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren
BVerwG 1 B 222.03 im Einzelnen ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.