Beschluss vom 16.05.2013 -
BVerwG 3 B 65.12ECLI:DE:BVerwG:2013:160513B3B65.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2013 - 3 B 65.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160513B3B65.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 65.12

  • VG Frankfurt am Main - 12.01.2011 - AZ: VG 1 K 2064/10.F
  • Hessischer VGH - 12.06.2012 - AZ: VGH 10 A 1815/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Das setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26).

3 Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

4 An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob der Begriff Kauf im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (ITFG, BGBl I S. 416, 417, geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1577) mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen sei, dass ein Kauf bereits dann getätigt ist, wenn der Erwerbsvorgang erstmalig, rechtlich hinreichend verbindlich eingeleitet worden ist, oder ob es auf den zivilrechtlichen Vertragsschluss ankommt, nicht in der erforderlichen Weise substantiiert. Die Beschwerdebegründung begnügt sich mit der formelhaften Aussage, sie gehe von einer über den Einzelfall hinausgreifenden Rechtsfrage aus, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfe. Vor dem Hintergrund, dass sich die hier in Rede stehende, im allgemeinen Sprachgebrauch als Abwrackprämie bekannt gewordene und in § 3 Abs. 3 ITFG partiell geregelte Maßnahme zur Stärkung der Pkw-Nachfrage auf den Erwerb (Kauf und Leasing) in der Zeit vom 14. Januar bis 31. Dezember 2009 beschränkt hat und Fördermittel nur bis zum 31. Dezember 2011 ausbezahlt werden durften, hätte die Klägerin jedoch näher darlegen müssen, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage weiterhin rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben soll. Im Übrigen ist eine solche Bedeutung auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass es mit dem Fall der Klägerin vergleichbare Fälle nicht mehr gebe.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.