Verfahrensinformation

In dem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob für die Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG 2002 (danach hat die Behörde die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen) eine Gebühr erhoben werden darf, ggf., ob dies auch dann gilt, wenn etwa ein halbes Jahr vor der Regelüberprüfung eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war.


Beschluss vom 16.04.2008 -
BVerwG 6 C 30.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160408B6C30.07.0

Beschluss

BVerwG 6 C 30.07

  • Niedersächsisches OVG - 25.01.2007 - AZ: OVG 11 LC 169/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. April 2006 sind wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25,56 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

3 Die Revision des Klägers hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, weil sich der angefochtene Bescheid über die Erhebung einer Gebühr für die Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG wohl als rechtswidrig erwiesen hätte. Die Regelüberprüfung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 WaffG „in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren“. Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Der Kläger war am 7. Februar 2002 auf „persönliche Zuverlässigkeit und Eignung“ überprüft worden. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet war die Dreijahresfrist des § 4 Abs. 3 WaffG im Zeitpunkt der die umstrittene Gebühr auslösenden Überprüfung abgelaufen. Dennoch war eine die Gebührenfolge auslösende Überprüfung im Herbst 2005 nicht zulässig. Der Kläger hatte nämlich seine letzte waffenrechtliche Erlaubnis vor der im September/Oktober 2005 erfolgten Regelüberprüfung am 28. April 2005 erhalten. Es handelte sich um eine Waffenbesitzkarte, deren Erteilung die Prüfung voraussetzte, dass der Kläger zuverlässig und persönlich geeignet war. Demgemäß schließt die für die Erteilung der Waffenbesitzkarte erhobene Gebühr die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung ein. Die Beklagte hat für die Erteilung der Waffenbesitzkarte eine Gebühr entsprechend Abschnitt II Nr. 7 WaffKostV erhoben. Dabei handelt es sich um die Gebühr für die „Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG“ (1976). Die zuletzt genannte Vorschrift betraf u.a. die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Erwerb einer Schusswaffe durch Inhaber von Jagdscheinen. Der Gebührentatbestand entspricht damit in etwa dem Tatbestand der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Diese setzte die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung voraus. Die dafür erhobene Gebühr deckte den Aufwand für diese Amtshandlung. Daraus folgt, dass der Kläger bereits im April 2005 die Gebühr für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung entrichtet hatte. Für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung sind Gründe nicht ersichtlich. War die Amtshandlung nicht erforderlich, so darf dafür eine Gebühr nicht erhoben werden.

4 Dem hat die Beklagte durch Aufhebung ihres Bescheides Rechnung getragen.

5 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Hahn Büge Dr. Graulich