Beschluss vom 16.04.2008 -
BVerwG 10 B 160.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160408B10B160.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008 - 10 B 160.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160408B10B160.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 160.07

  • Bayerischer VGH München - 22.10.2007 - AZ: VGH 14 B 05.31262

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin lediglich dahingehend gewürdigt habe, dass sie eine allgemein gegen das Regime im Iran gerichtete exilpolitische Tätigkeit entfalten würde. Vorgetragen worden sei jedoch, dass die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland ihrer bereits im Iran bestehenden religiösen Überzeugung entspringe. Das Berufungsgericht habe nicht gesehen, dass sie ihre im Iran entfaltete Tätigkeit geradezu klassisch in Deutschland fortgeführt habe.

4 Diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde kann ein Gehörsverstoß nicht entnommen werden. Das Recht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die zu treffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Sachvortrag der Beteiligten haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst deshalb die Pflicht des Gerichtes, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachenvortrag muss erkennbar in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht sich dieser Pflicht bewusst und ihr nachgekommen ist, so dass jeweils besondere Umstände vorliegen müssen, die deutlich machen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

5 Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Klägerin sich schon im Iran in der Öffentlichkeit als armenische Christin zu erkennen gegeben und in einem armenischen Verein, dem „Kultur- und Sportclub Ararat“, engagiert hat (vgl. UA S. 7). Soweit die Beschwerde rügt, es sei auch vorgetragen worden, dass die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland ihrer bereits im Iran bestehenden religiösen Überzeugung entspringe, und vom Berufungsgericht nicht gesehen worden, dass sie ihre im Iran entfaltete Tätigkeit geradezu klassisch in Deutschland fortgeführt habe, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Würdigung des klägerischen Vorbringens durch das Berufungsgericht. Denn das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob die von der Klägerin in Deutschland entfaltete exilpolitische Tätigkeit, die die Beklagte zur Gewährung von Abschiebungsschutz veranlasst hat, als Ausdruck und Fortführung einer bereits im Iran bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung einzustufen ist, einen derartigen Zusammenhang - unter Berücksichtigung der bereits im Iran nach außen kundgegebenen Volks- und Religionszugehörigkeit der Klägerin - ausdrücklich verneint (vgl. UA S. 7).

6 2. Auch die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Das Vorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Eltern der Klägerin betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 157.07 Bezug genommen.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.