Beschluss vom 16.04.2007 -
BVerwG 7 B 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B7B3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 - 7 B 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160407B7B3.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 3.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 05.06.2007 -
BVerwG 7 B 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050607B7B23.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 23.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter S., H. und G. wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch, ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO einzuholen, denn der Sachverhalt ist geklärt (vgl. Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris).

2

2 Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Dafür reicht nicht aus, dass die abgelehnten Richter an einer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers beteiligt waren. Aus einer solchen „Vorbefassung“ lässt sich verständiger Anlass zu einem Misstrauen des Beteiligten gegen die Unparteilichkeit des Richters erst dann herleiten, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten oder der Sache aufdrängt (Beschluss vom 2. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 30.97 - NVwZ-RR 1998, 268 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es genügt nicht, wenn der Antragsteller die frühere Entscheidung als falsch oder willkürlich bezeichnet.