Beschluss vom 16.04.2003 -
BVerwG 1 B 211.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160403B1B211.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2003 - 1 B 211.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160403B1B211.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 211.02

  • Bayerischer VGH München - 12.04.2002 - AZ: VGH 20 B 01.30807

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "ob eine inländische Fluchtalternative im Nordirak ... nicht auch dann zu verneinen ist, wenn der Vater der Klägerin in der Bundesrepublik als Flüchtling im Sinne der GFK nach § 51 Abs. 1 AuslG (und zwar nicht wegen Nachfluchtgründen wie Republikflucht, sondern wegen Vorfluchtaktivitäten) bestandskräftig anerkannt wurde und also ins Blickfeld des irakischen Geheimdienstes im Nordirak geraten ist, so dass der Klägerin im Wege der Sippenhaft auch im Nordirak Verfolgung durch den ira-
kischen Geheimdienst droht". Eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht aufgezeigt. Vielmehr zielt die Fragestellung - noch ohne sich im Übrigen mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen - auf die Klärung einer den Tatsachengerichten vorbehaltenen Tatsachenfrage, über die in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnte.
Auch der behauptete Verfahrensmangel der fehlerhaften Ablehnung eines schriftsätzlich gestellten Beweisantrags ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an der Wiedergabe des Beweisantrags und dessen Begründung sowie an einer eingehenden, auch verfahrensrechtlichen Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht für die Ablehnung einer weiteren Sachaufklärung angeführten Gründen. Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 21. März 2002 war im Übrigen - auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 15. September 2001, den die Beschwerde nicht erwähnt -, unsubstantiiert und hätte bereits deshalb als unzulässig abgelehnt werden können. Ihm war auch nicht das in der Beschwerde - sinngemäß - unterstellte Beweisthema zu entnehmen, dass der Klägerin auch am Ort der vom Berufungsgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative im Nordirak eine Nachstellung durch den irakischen Geheimdienst unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohen könnte, weil ihr Vater in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist. Woraus sich eine solche Gefährdung angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts zur allgemeinen Verfolgungssicherheit im Nordirak ableiten lassen sollte, ist ferner weder im Berufungsverfahren noch mit der Beschwerde im Einzelnen dargetan worden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.