Beschluss vom 16.04.2002 -
BVerwG 4 BN 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160402B4BN13.02.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 13.02

  • OVG des Saarlandes - 27.11.2001 - AZ: OVG 2 N 2/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. I. Der Antrag der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ..., sie zu dem Normenkontrollverfahren beizuladen, wird abgelehnt.
  2. II. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. November 2001 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zwischen H.straße - S. Weg - L.straße" der Antragsgegnerin. Trägerin des Vorhabens ist die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt; die Revision hat es nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorhabenträgerin beantragt, sie zum Verfahren beizuladen.
I. Dem Antrag, die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH beizuladen, kann nicht stattgegeben werden; die Beiladung ist zur Zeit unzulässig.
Für den Beiladungsantrag ist die Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer gegenwärtig - seit dem 1. Januar 2002 - geltenden Fassung anzuwenden. Es gilt deshalb auch § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO i.d.F.d. Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I. S. 3987), nach dem § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 VwGO entsprechend anzuwenden sind. Danach können auch im Normenkontrollverfahren andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden; die von der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH aufgeworfene Frage, ob der Senat seine Rechtsprechung zur Beiladung im Normenkontrollverfahren nach altem Recht ändern sollte, stellt sich nicht mehr. Eine Beiladung ist also nunmehr im Normenkontrollverfahren grundsätzlich zulässig. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mag sogar im Regelfall eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen, wenn der Vorhabenträger seine Beiladung beantragt.
Gleichwohl muss hier der Beiladungsantrag abgelehnt werden, weil gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Beiladung im Revisionsverfahren unzulässig ist. Diese Vorschrift ist bereits im Revisionszulassungsverfahren anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13). Das Verbot gilt nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO allerdings nicht für notwendige Beiladungen nach § 65 Abs. 2 VwGO. Bei der Beiladung im Normenkontrollverfahren handelt es sich aber nur um eine einfache Beiladung, weil eine normverwerfende Entscheidung keine gestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat (vgl. Seibert, NVwZ 2002, 265 <271>, unter Bezugnahme auf BTDrucks 14/6393 S. 9).
Der Senat wird allerdings - wie schon das Normenkontrollgericht - der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH auch weiterhin Gelegenheit zur Äußerung, nunmehr im Revisionsverfahren, geben.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die sinngemäß gestellte Frage, ob der Abwägungsmangel, der im fehlenden Ausschluss potentieller Störungsmöglichkeiten bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt, mit dem eine gebietsverträgliche bauliche Nutzung realisiert werden soll, zur Nichtigkeit oder nur zur Unwirksamkeit des Plans führt, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 3.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.