Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 6 C 37.10ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C37.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 6 C 37.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C37.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 37.10

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 05.10.2010 - AZ: VG 3 K 939/09.NW

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14.  Juni 2010 ist wirkungslos.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.

3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.