Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 6 C 37.10ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C37.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 6 C 37.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C37.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 37.10
- VG Neustadt a. d. Weinstraße - 05.10.2010 - AZ: VG 3 K 939/09.NW
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2010 ist wirkungslos.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.
3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.