Beschluss vom 16.03.2010 -
BVerwG 3 B 48.09ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B3B48.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 3 B 48.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B3B48.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.09

  • VG Frankfurt am Main - 04.05.2009 - AZ: VG 7 K 4153/07.F(3)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 818 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Rückzahlung der seinem Vater nach dem Lastenausgleichsgesetz bewilligten Hauptentschädigung. Zur Begründung macht er im Beschwerdeverfahren geltend, sein Vater habe die Entschädigungssumme nicht erhalten. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Annahme die Beweisregeln verkannt, unberechtigte Vermutungen angestellt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Klägers ergeben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (2.).

3 1. Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer gebotenen Weiterentwicklung der Regeln über die Beweislastverteilung und die Beweiswürdigung für Fälle, in denen nicht mehr feststellbar ist, ob die (zurückgeforderte) Hauptentschädigung gezahlt und damit der Anspruch erfüllt worden war. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. September 1972 - BVerwG 3 B 56.72 - Buchholz 427.3 § 252 LAG Nr. 9 = Mtbl BAA 1973, 147) aufgestellte Grundregel der Beweislastverteilung, wonach die Nichterweislichkeit der Zahlung zulasten der Ausgleichsbehörde gehe, müsse auch dann eingreifen, wenn in Kassenbelegen (Auszahlungsanordnungen oder Überweisungsträgern) die Grundsätze der Eindeutigkeit und Klarheit verletzt worden seien. Daher müsse die Behörde die Zahlung beweisen, wenn - wie im Fall des Klägers - wegen Überschreibungen oder Durchstreichungen (hier einer Ziffer in der Eintragung der achtstelligen Bankleitzahl in einer Bankanweisung) nicht mehr aufklärbar sei, welches die ursprüngliche und welches die nachträgliche Eintragung in einem Beleg gewesen sei. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Beschwerde will einen allgemeinen Erfahrungssatz geklärt wissen, den ein Gericht bei seiner Beweiswürdigung nicht außer Acht lassen dürfe. Allgemeine Erfahrungssätze sind jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind (stRspr, Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 3 CB 9.90 - IFLA 1992, 107 m.w.N.). Es liegt auf der Hand und muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden, dass der vom Kläger aufgestellte Erfahrungssatz keine prinzipielle Geltung beanspruchen kann. Es ist eine Frage der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, welche Schlüsse aus Korrekturen in Dokumenten jeweils zu ziehen sind, und ob danach von der (Nicht-)Erweislichkeit einer Zahlung auszugehen ist. Die vom Kläger erstrebte fallübergreifende Klärung ist daher nicht möglich.

4 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe mit der Formulierung, das „Überschreiben einer Ziffer in der achtstelligen Bankleitzahl dürfte vor Tätigen des Überweisungsvorgangs geschehen sein“, eine unberechtigte Vermutung angestellt, statt richtig anzunehmen, dass die Beklagte den Beweis für die Auszahlung schuldig geblieben sei. Damit wird der Sache nach die Rechtsanwendung beanstandet; denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze hin zu überprüfen (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Dass diese Grundsätze hier verletzt sind, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat - gestützt auf den zitierten Beschluss vom 29. September 1972 - die Frage, ob das Ausgleichsamt den ihm obliegenden Beweis des Empfangs der Zahlung erbracht hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung bejaht. Die gewonnene Überzeugung, die keinen Raum für die Anwendung der Beweislastregel ließ, bezieht ausdrücklich ein, welche Bedeutung der von der Beschwerde bezeichneten handschriftlichen Korrektur auf dem Anweisungsformular beizumessen ist. Mit der vom Kläger beanstandeten Verwendung des Wortes „dürfte“ sollten lediglich Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation der Akte ausgeschlossen werden, die der Kläger ausdrücklich nicht behaupten will. Selbst wenn diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht in der Sache unzutreffend sein sollte, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass sie auf einer revisionsgerichtlich überprüfbaren Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (entsprechend §§ 133, 157 BGB) oder allgemeiner Erfahrungssätze beruht.

5 Dasselbe gilt für die von der Beschwerde beanstandete Würdigung der fehlenden Abzeichnung eines Feldes im so genannten Laufzettel. Welche Schlüsse daraus in der Zusammenschau mit den sonstigen Umständen zu ziehen sind, ist ebenfalls eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die Rüge des Klägers führt auch insoweit auf keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Veranlassung zu weiterer Aufklärung der Vorgänge bestand, zumal der Kläger diese Möglichkeit selbst ausschließt und daher die Beklagte für beweisfällig hält.

6 Unberechtigt ist schließlich die als „Zusatzfehler“ bezeichnete Aufklärungsrüge hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen die Erkrankung des Vaters des Klägers für den Auszahlungsvorgang hatte. Auch mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht - unter anderem - nach Zeugenvernehmung ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S. 9). Weitergehende Beweisanträge hatte der Kläger nicht gestellt. Weshalb sich dem Gericht gleichwohl die vermisste Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, wird von der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen medizinischen Erfahrungssatz nicht ermittelt, macht sie der Sache nach vielmehr wiederum nur eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend, die auch im Falle ihres Vorliegens eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen könnte.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.