Beschluss vom 16.03.2009 -
BVerwG 5 B 15.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160309B5B15.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2009 - 5 B 15.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160309B5B15.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 15.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.02.2009 - AZ: OVG 12 A 246/09 u. 12 E 89/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die „Sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die „Sofortige Beschwerde“ ist in ihrer Gesamtheit bereits deshalb unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzung hat der Kläger, der seine „Sofortige Beschwerde“ selbst eingelegt hat, nicht erfüllt.

2 Darüber hinaus ist die „Sofortige Beschwerde“ unzulässig, weil die damit angefochtenen Entscheidungen unanfechtbar sind. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO anführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehören die angefochtenen Beschlüsse vom 3. Februar 2009, mit denen die „Sofortige Beschwerde/Rechtsbeschwerde“ des Klägers vom 18. Januar 2009 zum einen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 (12 A 246/09) und zum anderen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 (12 E 89/09) verworfen werden, nicht. Dies ist dem Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Beschlüsse auch zutreffend mitgeteilt worden. Abgesehen davon ist die Verwerfung der „Sofortigen Beschwerde/Rechtsbeschwerde“ durch das Oberverwaltungsgericht aus den in den angefochtenen Beschlüssen vom 3. Februar 2009 jeweils dargelegten Gründen offensichtlich zu Recht erfolgt.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 11.05.2009 -
BVerwG 5 B 24.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B5B24.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 - 5 B 24.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B5B24.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.02.2009 - AZ: OVG 12 A 246/09 u. 12 E 89/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 27. April 2009 ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 15.09 erlassenen Beschluss des Senats zu werten. Diese Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der Beschluss des Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 B 15.09 ist dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 13. April 2009 am 8. April 2009 zugegangen, die Anhörungsrüge wurde aber erst am 27. April 2009 erhoben. Darüber hinaus wurde die Anhörungsrüge nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, sondern durch den Kläger selbst erhoben. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger bereits in dem vorgenannten Beschluss ausdrücklich hingewiesen.

3 Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge scheidet eine Verlängerung der Frist zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge aus.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.