Beschluss vom 16.03.2006 -
BVerwG 3 B 31.06ECLI:DE:BVerwG:2006:160306B3B31.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 3 B 31.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160306B3B31.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 31.06

  • VGH Baden-Württemberg - 14.12.2005 - AZ: VGH 9 S 767/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin erstrebt das Recht zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für psychotherapeutische Medizin" aufgrund der Übergangsregelung in der Weiterbildungsordnung der Beklagten (WBO) vom 17. März 1995. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch verneint, weil die Klägerin nicht die Voraussetzung erfülle, nach Erwerb der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend psychotherapeutische Medizin ausgeübt zu haben.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Frage zur Auslegung revisiblen Rechts aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Fragen zur Auslegung und Anwendung von Landesrecht scheiden insoweit aus, da auf die Verletzung von Landesrecht die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4 Hiernach sind die den weit überwiegenden Teil der Beschwerdebegründung ausmachenden Erörterungen zur Auslegung des § 22 Abs. 9 WBO nicht geeignet, dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Diese Bestimmung ist dem Landesrecht zuzurechnen, weil sie auf einer landesgesetzlichen Ermächtigung beruht und von einer Landesbehörde erlassen worden ist.

5 Einen bundesrechtlichen Bezug mag zwar die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der streitigen Übergangsregelung haben. In dieser Richtung fehlt es aber an der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, da der Beschwerde nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, warum die Regelung ganz oder in Teilen unwirksam sein soll. Die Klägerin zitiert zwar die Aussage des Berufungsgerichts, § 22 Abs. 9 Satz 3 WBO sei "unklar formuliert". Möglicherweise will sie daraus die mangelnde Bestimmtheit herleiten. Dann hätte es aber einer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass das Berufungsgericht gleichwohl aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung zu einer aus seiner Sicht eindeutigen Auslegung gefunden hat. Stattdessen begnügt sich die Beschwerde damit, die Teilnichtigkeit zu unterstellen und daraus der Klägerin günstige Folgerungen abzuleiten.

6 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

7 2.1 Das Berufungsurteil ist keine Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die Bedenken, die aus seiner Sicht einem Erfolg der Klage entgegenstanden, den Beteiligten ausführlich zur Kenntnis gebracht und die entsprechenden Ausführungen in das Protokoll aufgenommen. Damit hatten die Beteiligten die Möglichkeit, sich damit auseinander zu setzen. In Kenntnis dieser Überlegungen des Berufungsgerichts hat der Klägervertreter für den Fall des Widerrufs des von den Parteien geschlossenen Vergleichs auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Er hat sodann nach erfolgtem Widerruf des Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils schriftsätzlich zu den Überlegungen des Senats Stellung genommen.

8 2.2 Aus demselben Grund geht auch der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs fehl. Es trifft nach dem Gesagten nicht zu, dass die Klägerin zu dem vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Merkmal der "täglichen" Berufsausübung nicht habe Stellung nehmen können. Selbst wenn es anders wäre, könnte darauf die Revision nicht gestützt werden, denn das angefochtene Urteil greift diesen Gesichtspunkt nicht auf. Es geht vielmehr von berücksichtigungsfähigen und von durch anerkennungsfähige Unterbrechungen verlängerten Zeiträumen aus, in denen die Tätigkeit zu mehr als der Hälfte in der Ausübung psychotherapeutischer Medizin bestanden haben muss.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.