Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 1 B 30.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B1B30.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 B 30.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B1B30.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 30.04

  • Bayerischer VGH München - 30.12.2003 - AZ: 74 ZB 03.2957

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der Kläger vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2003 (24 ZB 03.29 57 ) werden verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Damit ist auch über das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der Kläger rechtskräftig entschieden (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.