Beschluss vom 16.02.2012 -
BVerwG 4 A 4002.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B4A4002.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 4 A 4002.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B4A4002.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 4002.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.10 - wird verworfen.
  2. Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger - die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8 jeweils als Gesamtschuldner - zu je 1/4.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Die Kläger legen nicht in schlüssiger Weise dar, welchen entscheidungserheblichen Vortrag ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten der Senat bei der Entscheidung über ihre Klagen nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen haben sollte. Das gilt insbesondere für die in der Anhörungsrüge thematisierten Fragen der Grundstückswerte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte hierzu auf der Seite 111 der Klagebegründung vom 23. März 2010 vorgetragen. Mit diesem Vortrag hat sich der Senat in Rn. 174 bis 176 der Entscheidungsgründe auseinandergesetzt. Ansprüche auf Entschädigung für Grundstückswertverluste und auf Übernahme von Grundstücken waren im Übrigen nicht Gegenstand des Planergänzungsverfahrens.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.