Beschluss vom 16.02.2011 -
BVerwG 8 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B8B18.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2011 - 8 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B8B18.11.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 18.11
- OVG Berlin-Brandenburg - 12.11.2010 - AZ: OVG 1 L 95.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2011
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
- 12. November 2010 wird verworfen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören keine Beschlüsse in Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung wie der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - OVG 1 L 95.10 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 zurückgewiesen wurde.
2 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.