Beschluss vom 16.02.2005 -
BVerwG 3 C 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B3C13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 - 3 C 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B3C13.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 13.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.12.2004 - AZ: BVerwG 3 C 7.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, das Verfahren BVerwG 3 C 7.04 fortzuführen, wird abgelehnt.
  2. Der weitere Antrag der Kläger, die Vollziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 auszusetzen, wird ebenfalls abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Anträge der Kläger haben keinen Erfolg.
Die Kläger rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und stützen ihre Begehren auf § 152 a, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist (vgl. Art. 22 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004 - BGBl I S. 3220). Es ist indes zweifelhaft, ob § 152 a VwGO im vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Kläger machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 7.04 ) ihren Vortrag bezüglich mangelnder Bestimmtheit des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG sowie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Nach ihrem Vorbringen hat mithin das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Zeitpunkt verletzt, in dem das Anhörungsrügengesetz weder in Kraft getreten noch verkündet worden war. Doch mag das auf sich beruhen. Die Anträge der Kläger sind jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Entgegen der Rüge der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht deren Revisionsvortrag zur Bestimmtheit namentlich des Merkmals "landwirtschaftliches Nutztier" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Das belegen zweifelsfrei die Gründe des Urteils vom 9. Dezember 2004 (UA S. 6 f.), in denen das Gericht ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsauffassung der Revision abstellt und erkennt, sie gehe fehl. Eine Norm sei hinreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt im Wege der Auslegung eindeutig ermittelt werden könne. Das sei hier der Fall. Diese Annahme wird sodann ausführlich begründet.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Kläger, das Bundesverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unberücksichtigt gelassen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in den Gründen seines Urteils vom 9. Dezember 2004 eingehend auf die gemeinschaftsrechtlichen Fragen eingegangen und ist zu der Erkenntnis gelangt, die von ihm zuvor dargelegte Auslegung des Begriffs "landwirtschaftliches Nutztier" stehe eindeutig mit Europarecht in Einklang. Es hat dieses Ergebnis für derart offenkundig gehalten, dass es keinen Raum für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV gesehen hat.
Damit erledigt sich auch der Antrag der Kläger, die Vollziehung des Urteils vom 9. Dezember 2004 auszusetzen.