Beschluss vom 16.02.2005 -
BVerwG 1 B 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B1B7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 - 1 B 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B1B7.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 7.05

  • Bayerischer VGH München - 28.10.2004 - AZ: VGH 26 B 95.35279

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Abweichungsrüge erschöpft sich in dem Vortrag, die angefochtene Entscheidung weiche von zwei (näher bezeichneten) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auch auf dieser Abweichung, ohne - wie zur gesetzesentsprechenden Darlegung erforderlich - einen Rechtssatzwiderspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen darzulegen.
Auch der behauptete Gehörsverstoß ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde wendet sich damit gegen die Ablehnung eines mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2004 gestellten und mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 wiederholten Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten zu "vier im Einzelnen näher beschriebenen - behaupteten - Tatsachen", ohne das Beweisthema im Einzelnen mitzuteilen. Die von der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen.
Entgegen ihrer Auffassung bedarf es vor einer Entscheidung im so genannten vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO nicht einer "Vorabentscheidung" über einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag (vgl. etwa Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - <juris> m.w.N.). Auch bedurfte es im Ausgangsverfahren keiner erneuten Anhörungsmitteilung nach der Wiederholung des Beweisantrags mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 169.01 - <juris>; Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253).
Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, das Berufungsgericht hätte in der angefochtenen Entscheidung zumindest darlegen müssen, aus welchen prozessrechtlichen Gründen es dem Beweisantrag nicht nachgegangen ist, teilt sie anschließend selbst mit, dass dies in den Entscheidungsgründen geschehen ist (vgl. auch BA S. 8). Die Beschwerde meint dann allerdings, die Ausführungen des Berufungsgerichts verstießen "gegen die Denkgesetze und zugleich gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung". Insoweit befasst sich die Beschwerde nicht damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisbehauptungen in dem Beweisantrag ausdrücklich als unsubstantiiert bezeichnet und damit eine prozessrechtlich unbedenklich zulässige Begründung für dessen Ablehnung gegeben hat. Deshalb kommt es auf die weiteren - ersichtlich lediglich hilfsweise für den Fall der Unterstellung der Beweisbehauptungen als wahr gemachten - Ausführungen nicht an. Auf ihnen kann die Entscheidung nicht beruhen; mit ihren nur hiergegen gerichteten Angriffen lässt sich die Revisionszulassung mithin nicht erreichen. Davon abgesehen sind die Ausführungen auch weder widersprüchlich noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze und das Verbot der Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweiswürdigung. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Denkgesetze überhaupt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.