Beschluss vom 16.01.2008 -
BVerwG 4 BN 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B4BN2.08.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.08

  • VGH Baden-Württemberg - 25.09.2007 - AZ: VGH 3 S 35/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn,
Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst. Die Rechtsfrage, ob eine vorherige Erschließung eines Grundstücks eine Gemeinde berechtigt, unter Heranziehung ausschließlich dieses Gesichtspunkts das Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet aufzunehmen, knüpft an einen Sachverhalt an, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat nicht allein die Tatsache, dass das Grundstück Fl. Nr. ... (Mattenleestraße ...) bereits erschlossen war, die Antragsgegnerin veranlasst, das Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet aufzunehmen, sondern auch und vorrangig der Umstand, dass das Grundstück keine städtebaulichen Missstände aufweist (UA S. 7, 19). Im Übrigen gilt, dass die Gemeinde im Rahmen des § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach das Sanierungsgebiet so abzugrenzen ist, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt, einen planerischen Gestaltungsspielraum hat, ob sie einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, in ein Sanierungsgebiet einbezieht oder nicht (vgl. auch Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 - NVwZ-RR 1997, 155). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.