Beschluss vom 16.01.2008 -
BVerwG 4 B 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B4B4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2008 - 4 B 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B4B4.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 4.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.10.2007 - AZ: OVG 1 A 10555/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz
und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

3 Die Fragen,
ob es mit Art. 2, 3 und 13 GG vereinbar ist, wenn einer zwanzig Jahre lang unbehelligt gebliebenen Mieterin einer Wohnung mittels einer bauaufsichtlichen Verfügung die Duldung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den Eigentümer der Wohnung aufgegeben wird, und
ob es mit Art. 2, 3 und 13 GG in Einklang zu bringen ist, dass bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung gegen eine Wohnungsmieterin grundsätzlich deren persönliche Umstände unberücksichtigt bleiben,
führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf irrevisibles Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zugeschnitten sind. Sie betreffen nämlich die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte auf der Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LBauO Rh-Pf. Die Fragen werden nicht dadurch zu solchen des Bundesrechts, dass die Klägerin die Vereinbarkeit der Ermessensbetätigung mit Vorschriften des Grundgesetzes geklärt wissen will. Sie übersieht, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung von Landesrecht mit dem Bundesrecht einschließlich des Bundesverfassungsrechts auf den Prüfstand gestellt werden kann, sondern dass dargelegt werden muss, inwieweit die Grundrechtsnorm ihrerseits noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Einen auf Art. 2, 3 und 13 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin indessen nicht auf.

4 2. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers scheidet ebenfalls aus. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt, geht fehl. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich die Pflicht des Gerichts, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieser Pflicht hat das Berufungsgericht genügt. Dass es der Auffassung der Klägerin, die Entscheidung zum lebenslangen Verbleiben in der Wohnung stelle keine Vermögensdisposition dar, nicht gefolgt ist, bedeutet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Verzicht auf die Erhebung von Beweisen über Tatsachen, auf die es nach seiner Ansicht für die Entscheidung nicht ankam. Es stellt nämlich keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Berufungsgericht die Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht teilt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.