Beschluss vom 16.01.2008 -
BVerwG 1 WB 29.07ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B1WB29.07.0

Leitsätze:

-

Zum Personalgespräch über die Festlegung der letzten Verwendung vor der Zurruhesetzung (Endverwendung).

  • Rechtsquellen
    SG § 44 Abs. 2
    WBO § 17 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2008 - 1 WB 29.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160108B1WB29.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 29.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Windmeier und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsbootsmann Kreck
am 16. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass mit ihm kein Personalgespräch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für seine Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze geführt worden sei, und verfolgt im Zusammenhang damit mehrere Feststellungsbegehren.

2 Der ... 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt am 1. Februar 2002 zum Stabsbootsmann befördert. Unter vorangehender Kommandierung vom 30. Juli bis 30. September 2001 versetzte ihn die Stammdienststelle der Marine mit Verfügung (Nr. 6303) vom 6. September 2001 mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 vom ...bataillon ... in S. (...) zum ...kommando ... in K. auf den Dienstposten eines Truppenversorgungsbearbeiters; als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 31. Januar 2008 angegeben. Mit Verfügungen der Stammdienststelle der Marine vom 13. November 2002 (Nr. ...) und der Stammdienststelle der Bundeswehr - Teile ... vom 23. Januar 2007 (Nr. ...) wurde der Antragsteller innerhalb des ...kommandos ... versetzt; dabei blieben jeweils der Standort K., die Verwendung als Truppenversorgungsbearbeiter und die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer mit dem 31. Januar 2008 unverändert.

3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006, eröffnet am 29. Januar 2007, kündigte die (damalige) Stammdienststelle der Marine dem Antragsteller an, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze (Vollendung des 53. Lebensjahres) mit Ablauf des 31. Januar 2008 in den Ruhestand zu versetzen.

4 Unter dem 9. Februar 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass nach den einschlägigen Erlassen mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze ein Personalgespräch zu führen sei, damit rechtzeitig entschieden werden könne, von welchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er in den Ruhestand trete. Dieses Personalgespräch sei mit ihm nicht geführt worden. Er sehe darin eine Benachteiligung gegenüber den Soldaten, die im Sinne dieser Weisungen informiert worden seien, und erwarte von seiner personalführenden Dienststelle, dass sie ihm den gleichen zeitlichen Rahmen verschaffe, um sich auf seine Versetzung in den Ruhestand vorzubereiten.

5 In einem am 3. Mai 2007 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr geführten Personalgespräch wies der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass sich aufgrund des bis dahin versäumten Personalgesprächs ein neues Dienstzeitende zum 31. Mai 2012 ergeben könne. Entsprechend äußerte der Antragsteller in einem am 10. Mai 2007 mit dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - geführten Telefonat, dass seiner Ansicht nach erst mit dem am 3. Mai 2007 durchgeführten Personalgespräch der fünfjährige Mindestzeitraum für die Festlegung des Endstandortes erfüllt werde; sein Dienstzeitende sei deshalb von Amts wegen auf den 31. Mai 2012 neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ferner zu dessen „Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung“ mit, dass er die Neufestsetzung seiner Dienstzeit bis zum 31. Mai 2012, seine laufbahnrechtliche Schadlosstellung/Beförderung zum Oberstabsbootsmann sowie keine weitere Benachteiligung durch die verlängerte Dienstzeit erwarte.

6 Unter dem 5. Juli 2007 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben nach Rücksprache mit dem Antragsteller als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen dem Senat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 10. August 2007 vor.

7 Mit Schreiben vom 26. August 2007 präzisierte der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren und stellte insgesamt sechs Feststellungsanträge. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2007 das Verfahren hinsichtlich der Anträge Nr. 4 (Neufestsetzung der Dienstzeit) und Nr. 5 (laufbahnrechtliche Schadlosstellung) abgetrennt und den abgetrennten Rechtsstreit (BVerwG 1 WB 40.07 ) mit Beschluss vom selben Tage an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Ebenfalls an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen hat der Senat auch einen Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung in den Ruhestand (Beschluss vom 15. November 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.07 -).

8 Zur Begründung seines Begehrens im vorliegenden Verfahren trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Beschwerde vom 9. Februar 2007 und seine Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Juli 2007 richteten sich dagegen, dass mit ihm kein Personalgespräch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für ihn geltenden Altersgrenze geführt worden sei. Das Erfordernis eines solchen Personalgesprächs sei durch den Erlass des Bundesministers der Verteidigung - PSZ III 1 - Az.: 16-26-00/25 vom 1. August 2001 nicht generell aufgehoben worden. In diesem Erlass sei lediglich verfügt, dass angesichts der voraussichtlich bis 2006 andauernden Umgliederung der Streitkräfte die definitive Festlegung eines Endstandortes fünf Jahre vor der Zurruhesetzung zu unterbleiben habe; eine Anhörung des Soldaten zu seiner Endverwendung werde von dem Erlass nicht berührt. Auch die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der Marine sei keine schriftliche Mitteilung über Endstandort, Endverwendung und Dienstzeitende im Sinne der Erlasslage. Da er nicht darüber informiert gewesen sei, dass wegen der falschen Auslegung der Erlasse durch die personalführenden/-bearbeitenden Dienststellen keine einschlägigen Personalgespräche stattgefunden hätten und keine Festlegungen erfolgt seien, habe er davon ausgehen müssen, dass Personalgespräche weiterhin spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung geführt würden. Das bedeute, dass die personalführende/-bearbeitende Dienststelle ihm nunmehr die Festlegung der Altersgrenze fünf Jahre vor deren Erreichen mitzuteilen habe. Da ein Berufssoldat bis zum 60. Lebensjahr der Wehrüberwachung unterliege und bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden könne, sei ihm, dem Antragsteller, durch die Bekanntgabe des Ruhestandstermins lediglich ein Jahr vor der Zurruhesetzung ein Nachteil entstanden. Er sei bis zum 31. Januar 2008 nicht in der Lage, seine persönlichen und familiären Belange zu planen. Für den zeitgerechten Verkauf seines Hauses, die zeitgerechte Planung des Endumzugs an den neuen Wohnort und die Durchführung seiner Scheidung benötige er den vorgegebenen Zeitraum von fünf Jahren.

9 Der Antragsteller beantragt,
1. die Feststellung, dass das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 561/07 - vom 10. August 2007 vom Wesen her keine Antwort auf seine Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Juli 2007 ist;
2. die Feststellung, dass die Unterlassung des Personalgesprächs fünf Jahre vor der voraussichtlichen Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen ist;
3. die - für alle von dieser Maßnahme betroffenen Soldaten geltende - Feststellung, dass durch die Nichtdurchführung dieses Personalgesprächs eine fortgesetzte faktische Rechtsbeeinträchtigung hinsichtlich des Anhörungsrechts betrieben wird;
4. und 5. ... (Rechtsstreit insoweit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen); sowie
6. die Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren durch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zeitlich verschleppt wurde.

10 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.

11 Er hält die Anträge für unzulässig. Der Antrag Nr. 1 stelle eine unzulässige Antragserweiterung dar. Die Stellungnahme zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zudem nicht isoliert anfechtbar. Auch das Unterlassen eines Personalgesprächs (Antrag Nr. 2) könne nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein, für den der Antragsteller im Übrigen kein Feststellungsinteresse dargelegt habe. Außerdem sei der Anspruch auf entweder eine schriftliche Mitteilung oder ein Personalgespräch spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung bereits im Jahre 2001 zeitgerecht erfüllt worden, weil der Antragsteller der Versetzungsverfügung Nr. ... habe entnehmen können, dass er bis zu seinem Dienstzeitende am 31. Januar 2008 im ...kommando ... in K. als Truppenversorgungsbearbeiter eingesetzt werde. Der Antrag Nr. 3 stelle wiederum eine unzulässige Antragserweiterung dar. Der Antragsteller könne zudem nicht im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen Rechtsverletzungen anderer Soldaten geltend machen. Schließlich sei auch das Begehren, eine Verschleppung des Beschwerdeverfahrens festzustellen (Antrag Nr. 6), nicht vom Vorverfahren abgedeckt. Im Übrigen könne mit einer Untätigkeitsbeschwerde keine Klärung der Ursachen für eine mögliche Verzögerung oder eine Feststellung dieser Tatsache an sich erfolgen.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 561/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Die von dem Antragsteller wegen Untätigkeit erhobene weitere Beschwerde ist, da der Bundesminister der Verteidigung keinen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (§ 16 Abs. 3 WBO) hat, zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat behandelt worden (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO, § 17 Abs. 2 Satz 1 WBO in entsprechender Anwendung).

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

15 1. Der Antrag, festzustellen, dass das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 561/07 - vom 10. August 2007 „vom Wesen her keine Antwort auf die Untätigkeitsbeschwerde vom 5. Juli 2007 ist“ (Antrag Nr. 1), ist unzulässig, weil er keine nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme zum Gegenstand hat.

16 Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme (oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme) rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83 , 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Typische anfechtbare Maßnahmen sind danach zum Beispiel Befehle, ablehnende Entscheidungen auf Anträge des Soldaten, Versetzungen oder Kommandierungen (vgl. im Einzelnen Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 1 Rn. 99 und 106 ff.).

17 Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; einzelne Erklärungen des zuständigen Vorgesetzten im Wehrbeschwerdeverfahren sind deshalb nicht isoliert bzw. selbständig anfechtbar (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1976 a.a.O. S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - sowie zuletzt vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 58.06 , 64.06 -). Dasselbe gilt für Erklärungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschluss vom 28. Juli 1965 - BVerwG 1 WB 19.65 - BDHE 7, 163) oder in einem Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den §§ 17, 21 WBO (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1969 - BVerwG 1 WB 70.69 - BVerwGE 43, 28, vom 25. März 1976 a.a.O. sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 40.06 -). Rechtsschutz wird allein gegen die Maßnahme selbst (oder deren Unterlassung) gewährt; (nur) im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann, soweit entscheidungserheblich, auch eine Überprüfung einzelner im Laufe des Verfahrens abgegebener Erklärungen erfolgen.

18 Bei dem vom Antragsteller beanstandeten Schreiben des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 561/07 - vom 10. August 2007 handelt es sich um die Stellungnahme, die der zuständige Vorgesetzte gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) bei der Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das Wehrdienstgericht abzugeben hat. Diese gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme an der „Schnittstelle“ zwischen dem bundeswehrinternen und dem gerichtlichen Beschwerdeweg stellt nach den dargelegten Grundsätzen als einzelne Erklärung in einem laufenden Wehrbeschwerdeverfahren keinen selbständig anfechtbaren Beschwerdegegenstand dar.

19 2. Der Antrag, festzustellen, dass „die Unterlassung des Personalgesprächs fünf Jahre vor der voraussichtlichen Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen ist“ (Antrag Nr. 2), ist mangels Beschwer des Antragstellers unzulässig.

20 a) Der Antragsteller war fünf Jahre vor seiner Zurruhesetzung entsprechend den damals geltenden Richtlinien über seine Endverwendung zu unterrichten.

21 Die für die Zurruhesetzung des Antragstellers als Berufsunteroffizier maßgebliche besondere Altersgrenze ist die Vollendung des 53. Lebensjahres (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Der ... 1955 geborene Antragsteller vollendet mit Ablauf des ... 2008 sein 53. Lebensjahr.

22 Abschnitt II. B. 1. und 2. der Anlage 2 („Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren“) zu dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - P II 1 - Az.: 16-26-00/15 vom 11. Juli 1989 („Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Personalführung“) bestimmt für Unteroffiziere im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, dass deren letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung (Endverwendung) in der Regel früher als fünf Jahre vorab festgelegt, der Soldat über diese Festlegung durch eine schriftliche Mitteilung oder in einem Personalgespräch unterrichtet und mit ihm, sofern die Entscheidung über die Endverwendung nicht bereits fünf Jahre vor der Zurruhesetzung getroffen oder eröffnet wurde, spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Personalgespräch geführt wird. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 1 - Az.: 16-26-00/25 vom 1. August 2001 („Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur; hier: Letzter Standort vor der Zurruhesetzung <Endstandort>“) stellt hierzu fest, dass während der voraussichtlich bis zum Jahr 2006 anhaltenden Umgliederung der Streitkräfte eine Festlegung in einer schriftlichen Mitteilung oder in einem Personalgespräch des Inhalts, dass der Standort während der letzten fünf Jahre vor der Zurruhesetzung definitiv den Endstandort darstellt, nicht mehr möglich sei; die zentralen personalbearbeitenden Stellen seien deshalb angewiesen, bis zum Abschluss der Umgliederungsmaßnahmen in den jeweiligen Organisationsbereichen, längstens bis zum 31. Dezember 2006, auf Unterrichtungen bzw. Personalgespräche von bzw. mit (u.a.) Unteroffizieren, die lediglich eine Festlegung des Endstandorts zum Inhalt haben, grundsätzlich zu verzichten. Die Anwendungsdauer dieses Erlasses vom 1. August 2001 ist durch den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-26-26/25 vom 22. Dezember 2006 bis längstens zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Im Ergebnis waren die „Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren“ damit in dem Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2007 zwar teilweise - hinsichtlich der definitiven Festlegung des Endstandorts - außer Anwendung gesetzt, standen im Übrigen aber, etwa hinsichtlich der fachlichen Verwendung, weiterhin in Kraft.

23 In ähnlicher Weise bestimmt Abschnitt A. 6. der „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ des Bundesministeriums der Verteidigung - P II 1 - Az.: 16-26-00/13 vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) - auf die sich der Antragsteller außerdem beruft -, dass mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Personalgespräch zu führen ist, so dass rechtzeitig entschieden werden kann, von welchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur Ruhe gesetzt wird. Die „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ sind durch den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az.: 16-26-00/13 vom 1. Juli 2003 (VMBl S. 129) mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben. Sie waren damit in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis fünf Jahre vor der für die Zurruhesetzung des Antragstellers geltenden Altersgrenze grundsätzlich in Kraft. Allerdings ist die Einschränkung hinsichtlich der definitiven Festlegung des Endstandorts, die der Bundesminister der Verteidigung zu den - spezielleren - „Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren“ getroffen hat, auch auf die - allgemeinen - „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ zu übertragen.

24 b) Die Nichtdurchführung eines Personalgesprächs stellt - in der vorliegenden Fallkonstellation - eine „Unterlassung“ im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden kann.

25 Zwar ist ein Personalgespräch (als solches) grundsätzlich kein geeigneter Beschwerdegegenstand (vgl. Beschluss vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - BVerwGE 86, 227). Ein Personalgespräch kann die Gelegenheit sein, bei der eine Maßnahme getroffen wird, oder die äußere Form, in der dem Soldaten eine Maßnahme bekanntgegeben wird; nur diese Maßnahme - wie hier die Entscheidung über die Endverwendung -, nicht aber das Personalgespräch als solches kann vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden. In dem hier vorliegenden Fall, dass eine Unterlassung gerügt wird, fehlt es jedoch nicht nur an einem Personalgespräch, sondern damit zwangsläufig auch an einer (in dem Personalgespräch getroffenen oder bekanntgegebenen) Maßnahme, die der Soldat dann hätte anfechten können. Handelt es sich um ein von dem Soldaten beantragtes oder - wie hier - um ein zu einem bestimmten Anlass oder Zeitpunkt vorgeschriebenes Personalgespräch, kann deshalb auch das - in dieser Weise „qualifizierte“ - Unterlassen des Personalgesprächs Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein.

26 c) Der Antrag ist jedoch mangels Beschwer des Antragstellers unzulässig.

27 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung muss deshalb in die Rechtssphäre des Soldaten hineinwirken (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 - BVerwGE 123, 165 <167> = Buchholz 236.1 § 15 SG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 168 m.w.N.).

28 Unabhängig davon, ob ihn die (damalige) Stammdienststelle der Marine nach den oben genannten Richtlinien in jeder Hinsicht korrekt über seine Endverwendung unterrichtet hat, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller aus dem Unterlassen des Personalgesprächs ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte. Der Antragsteller ist mit der Verfügung Nr. ... vom 6. September 2001 zum 1. Oktober 2001 auf den Dienstposten eines Truppenversorgungsbearbeiters beim ...kommando ... in K. versetzt worden; dabei war als voraussichtliche Verwendungsdauer das mit seinem voraussichtlichen Dienstzeitende übereinstimmende Datum des 31. Januar 2008 angegeben. Dem Antragsteller war damit seine Endverwendung in schriftlicher Form bereits mehr als sechs Jahre vor seiner Zurruhesetzung bekanntgegeben. Eine weitergehende oder mit höherer Verbindlichkeit ausgestattete Orientierung hätte er auch durch das von ihm geforderte Personalgespräch nicht erlangen können.

29 An der Endverwendung des Antragstellers haben auch spätere Entscheidungen nichts geändert. Die Versetzungsverfügungen Nr. ... vom 13. November 2002 und Nr. ... vom 23. Januar 2007 haben jeweils den Standort K., die Verwendung des Antragstellers als Truppenversorgungsbearbeiter und die Angabe zur voraussichtlichen Verwendungsdauer (31. Januar 2008) unverändert gelassen bzw. bestätigt. Auch hinsichtlich des voraussichtlichen Dienstzeitendes hat sich keine Veränderung ergeben. Im Unterschied zur Verfügung Nr. ..., die zum Dienstzeitende (weiterhin) die Angabe „31. Januar 2008“ enthält, ist in der Verfügung Nr. ... zwar die entsprechende Rubrik unausgefüllt geblieben; der Antragsteller hat jedoch am 29. Januar 2007, also nahezu zeitgleich mit der Verfügung Nr. ..., das Schreiben der Stammdienststelle der Marine vom 29. Dezember 2006 erhalten, das ihm seine Versetzung in den Ruhestand zum 31. Januar 2008 ankündigte, so dass für ihn auch insoweit keine Zweifel entstehen konnten.

30 Der Antragsteller hat gegen die Verwendung als Truppenversorgungsbearbeiter am Standort K. zu keinem Zeitpunkt in rechtlich erheblicher Weise Einwände erhoben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem Sachverhalt in dem - vom Antragsteller in Bezug genommenen - Beschluss des Senats vom 22. Januar 2003 (BVerwG 1 WB 53.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 49 = NZWehrr 2004, 161). Dort hatte sich der Soldat gegen eine Versetzung gewandt, die zunächst nur befristet geplant, dann aber unbefristet bis zum Dienstzeitende verfügt worden war; im Rahmen der Beschwerde gegen diese Versetzungsverfügung machte der Soldat - mit Erfolg - geltend, dass er zur Festlegung seiner Endverwendung nicht angehört worden war. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller hingegen weder die ursprüngliche Versetzungsverfügung vom 6. September 2001 noch die weiteren Verfügungen vom 13. November 2002 und vom 23. Januar 2007 angefochten. Er hat auch nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf seine Zurruhesetzung einen Antrag auf eine andere örtliche oder fachliche Verwendung gestellt hätte. Schließlich hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren lediglich abstrakt darauf verwiesen, dass er für den Verkauf seines Hauses und die Planung des Endumzugs an einen - von ihm allerdings nicht benannten - neuen Wohnort den vorgegebenen Zeitraum von fünf Jahren benötige; er hat jedoch nicht erklärt, weshalb ihm dies nicht innerhalb der über sechsjährigen Zeitspanne seit seiner Versetzung nach K., für die von Beginn an eine Verwendungsdauer bis zu seinem Dienstzeitende vorgesehen war, möglich gewesen wäre.

31 d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auch unbegründet wäre, weil der Antragsteller nicht fristgerecht (§ 6 Abs. 1 WBO) Beschwerde gegen das Unterlassen des Personalgesprächs eingelegt hat.

32 Der Antragsteller ist nach seinem eigenen Vortrag - zutreffend - davon ausgegangen, dass spätestens fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze ein Personalgespräch zu führen ist. Sofern er der Meinung war, dass ihm die Angaben zu Verwendung und Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung Nr. ... vom 6. September 2001 keine hinreichende Planungssicherheit vermittelten, wäre es ihm unbenommen gewesen, das von ihm jetzt - im Nachhinein - angemahnte Personalgespräch rechtzeitig einzufordern. Nachdem ein ausdrückliches Personalgespräch über die Endverwendung bis zur Vollendung seines 48. Lebensjahres mit Ablauf des 19. Januar 2003 nicht stattgefunden hatte, wusste der Antragsteller, dass der in den Richtlinien vorgesehene zeitliche Rahmen für das Personalgespräch überschritten war; er hatte damit Kenntnis von dem Beschwerdeanlass, die den Lauf der Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde in Gang setzt (§ 6 Abs. 1 WBO). Die von ihm mehr als vier Jahre später - mit Schreiben vom 9. Februar 2007 - erhobene Beschwerde ist verfristet.

33 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze hinaus (§ 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SG) mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit und einer entsprechenden Verschiebung des Personalgesprächs über seine Endverwendung rechnete und rechnen durfte. Die Möglichkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist für die Festlegung der Endverwendung ohne Bedeutung. Die Endverwendung bezieht sich alleine auf das - leicht zu berechnende - Erreichen der besonderen Altersgrenze (siehe ausdrücklich Abschnitt II. A. 1. der „Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren“), nicht auf die nur im Einzelfall in Betracht kommende (siehe Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 44 Rn. 19) und mit einem Vorlauf von fünf Jahren nicht kalkulierbare Möglichkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Anders als der Antragsteller meint, muss die personalführende/-bearbeitende Dienststelle ihm auch nicht „die Festlegung der Altersgrenze fünf Jahre vor deren Erreichen mitteilen“. Die besondere Altersgrenze ergibt sich unmittelbar aus dem Soldatengesetz und bedarf keiner gesonderten Festlegung. Mitzuteilen ist dem Soldaten in den Fällen der Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze lediglich, und zwar wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist (§ 44 Abs. 6 Satz 4 Halbs. 1 SG); dies ist mit dem Schreiben der Stammdienststelle der Marine vom 29. Dezember 2006, dem Antragsteller eröffnet am 29. Januar 2007, rechtzeitig geschehen.

34 3. Der Antrag, festzustellen, dass „durch die Nichtdurchführung des Personalgesprächs eine fortgesetzte faktische Rechtsbeeinträchtigung hinsichtlich des Anhörungsrechts betrieben wird“ (Antrag Nr. 3), ist - soweit es den Antragsteller betrifft - aus den eben zu 2. genannten Gründen unzulässig.

35 Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine entsprechende allgemeine, „für alle von dieser Maßnahme betroffenen Soldaten geltende“ Feststellung begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil die Wehrdienstgerichte nur wegen einer Verletzung eigener Rechte des Soldaten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO: „Verletzung seiner Rechte“ bzw. „Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber“), nicht aber zur Geltendmachung fremder Rechte oder zur Klärung abstrakter Rechtsfragen angerufen werden können.

36 4. Unzulässig ist schließlich auch der Antrag, festzustellen, dass „das Beschwerdeverfahren durch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zeitlich verschleppt wurde“ (Antrag Nr. 6).

37 Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Soldaten, wenn über seinen Antrag, seine Beschwerde oder seine weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist, die Möglichkeit, das Verfahren im Wege der sogenannten Untätigkeitsbeschwerde in die jeweils nächsthöhere Instanz zu verlagern (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Der Gegenstand des Verfahrens wird hierdurch nicht verändert. Die jeweils nächsthöhere Instanz befindet nicht über die Verzögerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über das von dem Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde ursprünglich verfolgte Begehren (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 1 Rn. 184 f., § 16 Rn. 23 f., § 17 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde gegen den Bundesminister der Verteidigung, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten war (siehe oben vor 1.), kann der Antragsteller daher nur sein durch die Beschwerde vom 9. Februar 2007 bestimmtes Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen (dazu oben 1. bis 3.), nicht jedoch eine gesonderte gerichtliche Feststellung über eine Verzögerung des Verfahrens erlangen. Für einen solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 -).

38 5. Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.