Beschluss vom 16.01.2006 -
BVerwG 7 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B7B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2006 - 7 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B7B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 74.05

  • VG Berlin - 27.05.2005 - AZ: VG 31 A 158.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 116 270 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Rechtsvorgänger der Beigeladenen zum Zwecke der Veräußerung des Grundstücks an den Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1 eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dargestellt habe und greifbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1 bei Erwerb des Grundstücks im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG unredlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3 1. Die Klägerin zu 1 erhebt den Vorwurf mangelnder Aufklärung des Sachverhalts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verkauf des Grundstücks an ihren Rechtsvorgänger stelle deshalb eine unlautere Machenschaft dar, weil für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ein persönliches oder gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis nach § 105 FGB/DDR gefehlt habe.

4 Die Klägerin kritisiert insoweit im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht die von ihr vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht durchaus gewürdigten Umstände nicht hat ausreichen lassen, den Begriff des Fürsorgebedürfnisses auszufüllen. Diese Kritik zielt auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des materiellen, im Übrigen irrevisiblen Rechts der DDR.

5 Ein Verfahrensfehler ist allenfalls insoweit angesprochen, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zum Zwecke der Veräußerung des Grundstücks habe nicht deshalb bestanden, weil das Gebäude auf dem Grundstück instandsetzungsbedürftig gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, in welchem Umfang das Gebäude tatsächlich instandsetzungsbedürftig gewesen sei. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einvernahme von Zeugen oder Einnahme richterlichen Augenscheins ermitteln müssen, welche Investitionen seit dem Verkauf des Grundstücks an ihren Rechtsvorgänger in das Gebäude getätigt worden seien. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass für das Verwaltungsgericht Anlass zu solchen Ermittlungen von Amts wegen bestand. Namentlich bot nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts der eigene Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für einen größeren Instandsetzungsbedarf zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit den von der Klägerin eingereichten Belegen auseinander gesetzt und dargelegt, es sei nicht erkennbar, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Grundstück oder dem Gebäude auf dem Grundstück getätigt worden seien. Dieser Wertung tritt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen.

6 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass ein Instandsetzungsbedarf bezogen auf das Gebäude es ohnehin nicht gerechtfertigt hätte, einen Abwesenheitspfleger für den Eigentümer des Grundstücks zu bestellen, damit das Grundstück verkauft werden könne.

7 2. Die Klägerin zu 1 wirft dem Verwaltungsgericht ferner eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vor, soweit es angenommen hat, es bestünden greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit ihres Rechtsvorgängers im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG. Sie legt indes nicht dar, welche Umstände tatsächlicher Art in diesem Zusammenhang unaufgeklärt geblieben sind. Ihrer Beschwerde lässt sich nur entnehmen, dass nach Auffassung der Klägerin zu 1 die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände auch anders hätten gewürdigt werden können und deshalb nicht unbedingt greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG abgäben. Dieser Angriff auf die Beweiswürdigung erfüllt indes nicht die Voraussetzungen einer Verfahrensrüge.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.