Beschluss vom 15.12.2016 -
BVerwG 4 BN 21.16ECLI:DE:BVerwG:2016:151216B4BN21.16.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 21.16

  • OVG Münster - 10.03.2016 - AZ: OVG 7 D 125/14.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Der Antragsteller erachtet für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Leitlinien der Ermessensbetätigung für die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen oder ob es genügt, wenn sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen,
bzw.
ob Leitlinien der Ermessensbetätigung für die Erteilung einer Ausnahme (lediglich) in der Begründung eines Bebauungsplans festgelegt werden dürfen, wenn sie den Inhalt der Festsetzung für die Bauaufsichtsbehörde verbindlich ausgestalten sollen.

3 Hiermit will die Beschwerde sinngemäß klären lassen, ob Regelungen, die zur Bestimmtheit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan maßgeblich beitragen sollen, im Plan selbst niedergelegt werden müssen oder seiner Begründung überantwortet werden können. Die so verstandene Frage lässt sich auf der Grundlage geltenden Rechts und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Ausnahme muss als solche bestimmt und vom planerischen Willen der Gemeinde umfasst sein (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <194>). Aus § 9 Abs. 8 und § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB ergibt sich, dass die Begründung des Bebauungsplans an dessen Charakter (als Satzung; § 10 Abs. 1 BauGB) nicht teilnimmt, vor allem nicht rechtsverbindlich wird. Die Begründung eines Bebauungsplans ist kein Planbestandteil (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 <53>). Sie kann sich über eindeutige textliche und auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen und nur insofern Bedeutung haben, als sie gegebenenfalls zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <244> und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 B 66.14 - BauR 2015, 789 Rn. 7). Eine planerische Festsetzung von Leitlinien für die Betätigung des nach § 31 Abs. 1 BauBG eröffneten Ermessens kommt schon mangels Rechtsgrundlage (§ 9 BauGB) nicht in Betracht.

4 Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung im angefochtenen Bebauungsplan über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften hinreichend bestimmt ist (UA S. 13), abwägungsfehlerfrei getroffen wurde (UA S. 16 ff.) und von den Leitlinien der Ermessensbetätigung zu unterscheiden sei (UA S. 13). Hieraus folgt, dass die in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen Ermessensdirektiven für die Wirksamkeit der Festsetzung unbeachtlich sind. Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf.

5 Die Beschwerde hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Betätigung des Ermessens für die Erteilung von Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu ähnlichen Auswirkungen wie die Festsetzung einer vorhabenunabhängigen Kontingentierung führen darf, wenn die maßgeblichen Ermessensleitlinien in der Begründung des Bebauungsplans dies so vorsehen,
bzw.
ob die Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben in der Begründung des Bebauungsplans Ermessensleitlinien dergestalt vorsehen darf, dass ihre Anwendung wie eine vorhabenunabhängige Kontingentierung wirkt.

6 Auch diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision; sie würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat, von der Beschwerde unbeanstandet und für den Senat damit bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), festgestellt, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung enthalte, die zu einer unzulässigen vorhabenunabhängigen Kontingentierung führe. Soweit die Betätigung des Ermessens (scil.: im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB) - auf der Grundlage der in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen Ermessensleitlinien - ähnliche Auswirkung haben sollte, wie eine vorhabenunabhängige Kontingentierung, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfestsetzung (UA S. 15). Die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen wären folglich nur dann entscheidungserheblich, wenn über die Erteilung einer Baugenehmigung unter Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der in der Begründung des Bebauungsplans enthaltenen Ermessensleitlinien gestritten würde. Das ist indessen nicht der Fall. Verfahrensgegenständlich ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 67452/14 "Groß St. Martin" der Antragsgegnerin.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.