Beschluss vom 15.12.2010 -
BVerwG 7 B 78.10ECLI:DE:BVerwG:2010:151210B7B78.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2010 - 7 B 78.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:151210B7B78.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 78.10

  • Hessischer VGH - 29.09.2010 - AZ: VGH 11 A 1349/10.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Der „Antrag auf Zulassung der Revision“ und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2010 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der „Antrag auf Zulassung der Revision“ und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Aus dem gleichen Grund wäre auch die unmittelbare Einlegung der Revision unzulässig (vgl. den missverständlichen Schriftsatz des Klägers vom 27. Oktober 2010).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.