Beschluss vom 15.12.2010 -
BVerwG 4 B 32.10ECLI:DE:BVerwG:2010:151210B4B32.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2010 - 4 B 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:151210B4B32.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 32.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.05.2010 - AZ: OVG 8 A 10582/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3 Die Kläger stellen die Bestimmtheit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung in Frage und werfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob unterschiedliche Auflagen zum nachbarschützenden Lärmschutz in einer Baugenehmigung von einer Jahreszeit und Witterungsbedingungen abhängig gemacht werden können und es ausschließlich dem Bauantragsteller überlassen bleiben kann, diese Zeiten zu bestimmen.

4 Zum einen stimmen bereits die in der Fragestellung formulierten Prämissen nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts überein, so dass sich die von der Beschwerde formulierte Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn das Oberverwaltungsgericht hält den Begriff der Weinlese für ausreichend bestimmbar (UA S. 14 f.) und nimmt nicht Bezug auf „Jahreszeit und Witterungsbedingungen“. Diesen Begriff, der in Weinbaugebieten allgemein bekannt ist, erläutert es auch näher. Das Oberverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, es sei ausschließlich dem Bauantragsteller überlassen, die Nutzungszeiten zu bestimmen.

5 Zum anderen hängt das Ausmaß dessen, was in der Baugenehmigung detailliert geregelt werden muss, von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer fallübergreifenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung (vgl. Beschluss vom 15. November 2007 - BVerwG 4 B 52.07 - juris Rn. 6).

6 Soweit die Beschwerde unter II die mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung rügt, bezieht sie sich ebenfalls lediglich auf die Besonderheiten des Einzelfalls; eine grundsätzliche Bedeutung wird nicht erkennbar.

7 2. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

8 Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision.

9 Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Senatsurteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 [nicht 5 C 5.98 ] - (BRS 60 Nr. 83) und die darin enthaltenen Grundsätze zum Gebot der Rücksichtnahme. Sie meint, das Oberverwaltungsgericht habe diese Grundsätze verkannt; im Hinblick auf die vorliegende Situation hätte es zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Damit wird jedoch schon im Ansatz nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht einen abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt hätte.

10 Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 69.87 - (Buchholz 361 § 37 VwVfG Nr. 6) wird eine Divergenz nicht aufgezeigt. Die Beschwerde benennt keinen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der im Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen soll. Sie stellt vielmehr ihre eigene rechtliche Bewertung, wonach nicht zu ermitteln sei, welche Auflagen im konkreten Fall gelten sollten, derjenigen des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Dieses legt eingehend dar, dass die Auflagen (insbesondere die zahlreichen zum Schutz der Nachbarschaft aufgenommenen betrieblichen Nutzungsbeschränkungen) hinreichend bestimmt sind (UA S. 12 - 14).

11 3. Ein Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar. Ein solcher kann nicht damit begründet werden, dass das Gericht bei seiner materiellrechtlichen Würdigung nicht der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt ist.

12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.