Beschluss vom 15.12.2009 -
BVerwG 1 WB 7.09ECLI:DE:BVerwG:2009:151209B1WB7.09.0

Leitsätze:

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Zu den Voraussetzungen für die Berechtigung, ein ausländisches (hier: niederländisches) Fallschirmspringerabzeichen an der Uniform zu tragen.

Beschluss

BVerwG 1 WB 7.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Weschollek und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Pohl
am 15. Dezember 2009 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Trageberechtigung für ein niederländisches Fallschirmspringerabzeichen.

2 Der 1977 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 ernannt. Der Antragsteller wird seit 1. Oktober 2008 beim ...bataillon ... in S. verwendet; davor war er beim ...kommando - Abteilung ... - eingesetzt.

3 Im Juni 2008 nahm der Antragsteller außerdienstlich und auf eigene Rechnung an einer Fallschirmsprungausbildung auf der Insel T. in den Niederlanden teil, wo er eine von der Königlich Niederländischen Vereinigung für Luftfahrt (RNAA) ausgestellte Fallschirmspringerlizenz (Sportparachute-Springbewijs) erwarb. Die Lizenz vom 24. Juni 2008 enthält ein Passbild des Antragstellers in Uniform, Personalien, die Bestätigung der Ausbildung sowie den Text: „The Sportparachuting Licence entitles the holder to take part in sportparachuting under the regulations of the RNAA.“ Außerdem erhielt der Antragsteller unter dem 25. Juni 2008 eine Urkunde über den Erwerb einer „A-Lizenz“. In der Urkunde wird dem Antragsteller unter Angabe seines Dienstgrads, seiner Personenkennziffer und seiner damaligen Einheit bestätigt, dass er „has succesfully completed the Dutch parachuting course at T. The course consists of ground training and five parachute jumps. Military order VS 2-1593 enables the above mentioned to wear the ‚wings’ on his/her uniform.“

4 Unter dem 27. Juni 2008 bat der Antragsteller um „Bestätigung der erteilten Tragegenehmigung des niederländischen Fallschirmspringerabzeichens“. Das Streitkräfteunterstützungskommando - ... - legte den Antrag mit einer Änderungsmitteilung „J 2“ dem Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll - zur Prüfung vor. Dieses erklärte, dass es sich nicht um einen Orden handele, und wies auf die Nr. 580 ff. ZDv 37/10 hin. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 teilte das Streitkräfteunterstützungskommando - ... - daraufhin dem Antragsteller mit, dass seiner Bitte um Erteilung der Tragegenehmigung nicht entsprochen werden könne; das in Rede stehende niederländische Fallschirmspringerabzeichen sei kein Orden im Sinne des Ordensgesetzes.

5 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 3. Juli 2008 Beschwerde. Er verwies dabei auf § 5 des Ordensgesetzes und die dazu ergangenen Bestimmungen der ZDv 37/10 sowie auf Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16, wonach ein ausländisches Fallschirmspringerabzeichen getragen werden dürfe, wenn die ausländische Streitmacht eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt habe.

6 Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde zurück. Bei dem vom Antragsteller erworbenen Fallschirmspringerabzeichen handele es sich nicht um einen Orden oder ein Ehrenzeichen, sondern um ein ausländisches Abzeichen, für dessen Trageweise Kapitel XIII der ZDv 37/10 heranzuziehen sei. Das Verfahren, über eine Änderungsmeldung „J 2“ an das Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll - die Trageerlaubnis zu erhalten, sei deshalb nicht einschlägig. Nach Nr. 580 ZDv 37/10 sei wesentliches Kriterium für die Trageberechtigung vielmehr die dienstliche Teilnahme des Soldaten an dem jeweiligen Ausbildungs- bzw. Lehrgang. Da dies bei dem Antragsteller nicht der Fall sei, dürfe er das Abzeichen nicht an der Uniform tragen.

7 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 6. August 2008 weitere Beschwerde. Das niederländische Fallschirmspringerabzeichen stelle ein sogenanntes Sonderabzeichen dar. Gegenüber Nr. 580 ZDv 37/10 sei Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 die speziellere Regelung. Er habe deshalb zunächst auch nur eine Bestätigung der Trageerlaubnis beantragt, die den Nachweis in der Personalakte schneller nachvollziehbar mache. Weshalb der Weg über eine Änderungsmeldung „J 2“ verwehrt sein solle, werde im Beschwerdebescheid nicht erläutert. Gerade dieser Weg sei eine Möglichkeit, über die in Nr. 140 ZDv 19/16 enthaltenen Fälle hinaus eine Trageberechtigung zu begründen, zumal es sich bei dem niederländischen Fallschirmspringerabzeichen um ein Ehrenzeichen eines anderen Staates handele.

8 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008, eröffnet am 3. November 2008, wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die weitere Beschwerde zurück. Das Ordensgesetz sei nicht anwendbar, weil es sich bei dem niederländischen Fallschirmspringerabzeichen nicht um einen Orden oder ein Ehrenzeichen handele; aus diesem Grund sei auch die Änderungsmeldung „J 2“ zurecht abgelehnt worden. Die Trageerlaubnis für das Fallschirmspringerabzeichen ergebe sich in erster Linie aus Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16, wonach die ausländische Streitmacht eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt haben müsse; da die Lizenz von dem zivilen Betreiber des Fallschirmspringerausbildungszentrums in T. verliehen worden sei, sei bereits zweifelhaft, ob diese Voraussetzung vorliege. Der Trageberechtigung stehe jedenfalls Nr. 580 ZDv 37/10 entgegen, weil der Antragsteller das Abzeichen nicht im dienstlichen Rahmen, sondern privat erworben habe. Zwischen den Regelungen der ZDv 19/16 und ZDv 37/10 bestehe ein kumulatives Verhältnis, d.h. die Voraussetzungen beider Vorschriften müssten erfüllt sein. Nach Auskunft des Erlasshalters der ZDv 19/16, der Luftlande- und Lufttransportschule in Altenstadt, sei Nr. 138 ZDv 19/16 daher auch nicht als Rechtsfolge-, sondern als Rechtsgrundverweisung auf die ZDv 37/10 zu verstehen. Um künftige Missverständnisse auszuschließen, beabsichtige der Erlasshalter, im Neudruck der ZDv 19/16 keine Aussage mehr zur Tragegenehmigung ausländischer Fallschirmspringerabzeichen vorzusehen.

9 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2008 die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2009 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend insbesondere aus:
Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 verlange, dass die ausländische Streitmacht eine entsprechende Bescheinigung ausstelle, nicht jedoch den dienstlichen Erwerb des Abzeichens. In den Niederlanden bestehe zudem die Besonderheit, dass wegen des Fehlens einer militärischen Ausbildungseinrichtung die Berechtigung, das Fallschirmspringerabzeichen zu verleihen, an das zivile Ausbildungszentrum auf T. übertragen worden sei. Daher bekämen auch niederländische Soldaten dort das Fallschirmspringerabzeichen verliehen. Nichts anderes treffe auf ihn, den Antragsteller, zu, der auf T. die Ausbildung absolviert und daher nach niederländischen militärischen Vorschriften die Berechtigung für das Tragen des Abzeichens erworben habe. Es sei der ausländischen Streitmacht überlassen, ob sie eine Bescheinigung selbst ausstelle oder dies einer zivilen Einrichtung übertrage. Nr. 140 ZDv 19/16 solle lediglich gewährleisten, dass es sich um ein militärisches Abzeichen handele, könne der ausländischen Streitmacht jedoch nicht vorschreiben, wie sie die Ausbildung und die Erteilung entsprechender Bescheinigungen vorzunehmen habe.
Nr. 138 ZDv 19/16 sei schon deshalb keine Rechtsgrundverweisung, weil andernfalls Nr. 140 ZDv 19/16 überflüssig wäre; denn eine Regelung der Trageberechtigung von Abzeichen wäre dann bereits in der ZDv 37/10 enthalten. Die Aufnahme von Nr. 140 in die ZDv 19/16 zeige, dass eine von der generellen Regelung abweichende Vorschrift für die Trageberechtigung von Fallschirmspringerabzeichen habe geschaffen werden sollen. Nr. 138 ZDv 19/16 sei daher lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, weshalb die ZDv 37/10 zwar das „Wie“ des Tragens des Fallschirmspringerabzeichens regele, nicht jedoch das „Ob“; dieses ergebe sich allein aus Nr. 140 ZDv 19/16.
Es dürfe auch keinen Unterschied machen, ob das Abzeichen dienstlich oder privat erworben worden sei. Es fehle insoweit an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Das Argument, der Dienstherr habe ein Interesse an der Auswahl der an Lehrgängen teilnehmenden Personen, greife nicht, weil das Abzeichen lediglich die entsprechende Befähigung des Soldaten bestätige.

11 Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung der Trageerlaubnis für das niederländische Fallschirmspringerabzeichen durch den Bescheid vom 1. Juli 2008 in der Gestalt der Bescheide vom 22. Juli 2008 und vom 15. Oktober 2008 rechtswidrig ist.

12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Seiner Auffassung nach ist der Feststellungsantrag bereits im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der Antrag sei zudem unbegründet. Gemäß Nr. 554 ZDv 37/10 würden Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung zur Kennzeichnung einer besonderen Fachkunde, einer herausgehobenen Dienststellung oder als Anerkennung für erschwerte Bedingungen an Bord ausgehändigt. Im Gegensatz zu Leistungsabzeichen und zu Orden und Ehrenzeichen stünde bei Sonderabzeichen nicht die Anerkennung einer Leistung, sondern die Kennzeichnung einer erworbenen Fachkunde im Vordergrund. Das Fallschirmspringerabzeichen zeige, dass der Träger neben der Ausbildung als Fallschirmspringer auch praktische Erfahrungen im Sprungdienst der Bundeswehr erworben habe. Mit dem Erwerb eines Sonderabzeichens sei damit immer auch eine bestimmte Berechtigung des Inhabers verbunden. Folglich besitze der Dienstherr ein Interesse an der Auswahl der Personen, die an den jeweiligen Lehrgängen zur Erreichung der Fachkunde teilnehmen sollen. Der private Erwerb eines Sonderabzeichens würde dem widersprechen. Sinn und Zweck der Nr. 580 ZDv 37/10 sei außerdem, die Anzahl von ausländischen Abzeichen auf der Uniform gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Uniform zu begrenzen.

14 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 26. August 2009 mitgeteilt, dass die Vorschrift der Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 ersatzlos gestrichen worden sei. Die Änderung sei am 14. Juli 2009 veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

15 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1102/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 Der Antragsteller hat zwar, trotz entsprechender Rügen durch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, seinen mit Schriftsatz vom 17. November 2008 gestellten Feststellungsantrag nicht auf einen Verpflichtungsantrag umgestellt, um Zulässigkeitsbedenken aus der - nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - m.w.N.; siehe seit 1. Februar 2009 § 23a Abs. 2 WBO und dazu Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23a Rn. 13 mit § 17 Rn. 44) - Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auszuräumen. Immerhin hat er sich jedoch mit Schriftsatz vom 8. März 2009 nicht dagegen gesperrt, den Antrag „im Wege der Auslegung als Verpflichtungsantrag anzusehen“. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller - unter Aufhebung der beanstandeten Bescheide vom 1. Juli 2008, 22. Juli 2008 und 15. Oktober 2008 - die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, ihm die Trageberechtigung für das niederländische Fallschirmspringerabzeichen zu bestätigen bzw. zu erteilen.

18 Der in dieser Form zulässige Antrag ist unbegründet. Die Ablehnung der Trageberechtigung für das niederländische Fallschirmspringerabzeichen ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bestätigung oder Erteilung der Trageberechtigung; er kann auch keine neue Bescheidung verlangen.

19 Das niederländische Fallschirmspringerabzeichen stellt, was zwischen den Beteiligten zuletzt wohl auch nicht mehr streitig war, keinen Orden und kein Ehrenzeichen dar, der bzw. das von einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Regierung verliehen wird. Die Genehmigung der Annahme und die Trageberechtigung richten sich deshalb nicht nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334), in Verbindung mit den Regelungen des Kapitels 5, Abschnitt XIV, sowie der Anlage 13 der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr (ZDv 37/10) (vgl. zum Deutschen Reiterabzeichen Beschluss vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 126.83 - BVerwGE 76, 328 = NZWehrr 1985, 151). Die Trageberechtigung war daher auch nicht gemäß Nr. 6 (mit Fußnote 1) der Anlage 13 der ZDv 37/10 im Verfahren der „Änderungsmeldung Soldaten, Änderungsart - J 2 -“ beim Bundesministerium der Verteidigung - Protokoll - zu beantragen.

20 Das niederländische Fallschirmspringerabzeichen unterfällt - wie sein deutsches Pendant (siehe Nr. 562 ZDv 37/10 i.V.m. Nr. 138 ff. und 307 ZDv 19/16) - vielmehr der Kategorie der Sonderabzeichen, genauer der „Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung“ (Kapitel 5, Abschnitt XI, Unterabschnitt b der ZDv 37/10). Für den Erwerb und die Trageberechtigung derartiger Sonderabzeichen bestehen keine gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen. Erwerb und Trageberechtigung bemessen sich vielmehr ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere der Zulassungsordnung für Fallschirmspringer der Bundeswehr (ZDv 19/16) und der genannten Anzugordnung (ZDv 37/10), mit denen das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Gestaltung des Dienstes zustehende Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen gebunden hat.

21 Außenwirkung gegenüber dem Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. ausführlich Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 sowie zuletzt Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 WB 67.08 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3). Ebenso ist die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich, wenn diese eine Verwaltungsvorschrift auf bestimmte Sachverhalte nicht anwendet und so den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkt (vgl. Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 -). Schließlich ist die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis auch für die Auslegung unbestimmter Begriffe in Verwaltungsvorschriften maßgeblich; diese sind grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, wie sie tatsächlich angewendet werden (Beschluss vom 28. Mai 2008 a.a.O.).

22 Die Ablehnung seines Antrags auf Bestätigung oder Erteilung der Trageberechtigung für das niederländische Fallschirmspringerabzeichen verletzt nicht den Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung entsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften.

23 Nr. 580 Abs. 1 ZDv 37/10 verlangt für die Berechtigung, ein Abzeichen ausländischer Streitkräfte zu tragen, dass dieses im Dienst, bei dienstlichen Veranstaltungen oder im Rahmen von Patenschaftsveranstaltungen erworben wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller das niederländische Fallschirmspringerabzeichen nicht in dem bezeichneten dienstlichen Rahmen, sondern privat erworben hat.

24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der ZDv 19/16.

25 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Bestimmung der Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) berufen, wonach ein ausländisches Fallschirmspringerabzeichen getragen werden darf, wenn die ausländische Streitkraft eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Diese Vorschrift ist mit der am 14. Juli 2009 veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderung 1 der ZDv 19/16 ersatzlos gestrichen worden. Maßgeblich für die Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Dau, a.a.O. § 18 Rn. 75 m.w.N.). Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden.

26 Der Antragsteller hätte jedoch auch in der Zeit bis zum Außerkrafttreten von Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) keine Trageberechtigung beanspruchen können. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte gleichmäßige Verwaltungspraxis entfalten, ist für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften - anders als für die Auslegung von Rechtsnormen - dasjenige Verständnis maßgeblich, das ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - und der Erlasshalter der ZDv 19/16, die Luftlande- und Lufttransportschule in Altenstadt, haben hierzu übereinstimmend erklärt, dass die Verweisung auf die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr (ZDv 37/10) in Nr. 138 ZDv 19/16 eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfolgenverweisung darstelle und dass Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) keine Spezialvorschrift gegenüber Nr. 580 Abs. 1 ZDv 37/10 bilde, sondern vielmehr die Voraussetzungen beider Vorschriften für die Erteilung einer Trageberechtigung kumulativ zu erfüllen seien. Diese Auslegung ist für den Anspruch auf Gleichbehandlung maßgeblich. Nach ihr wurde auch im Falle des Antragstellers verfahren.

27 Da für den Anspruch auf Gleichbehandlung die der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zugrundeliegende Auslegung maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob auch eine andere Auslegung plausibel oder vertretbar wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wie der Antragsteller meint - Nr. 138 ZDv 19/16 auch als bloße Rechtsfolgenverweisung und Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) als Spezialvorschrift für die Berechtigung, ein ausländisches Fallschirmspringerabzeichen zu tragen, verstanden werden könnten. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch hätte vielmehr nur dadurch gestützt werden können, dass die Verwaltungspraxis tatsächlich anders als von dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - und der Luftlande- und Lufttransportschule behauptet verfährt, nämlich Trageberechtigungen für ausländische Abzeichen auch dann erteilt, wenn nur die Voraussetzungen der Nr. 140 2. Spiegelstrich ZDv 19/16 (a.F.) und nicht auch diejenigen der Nr. 580 Abs. 1 ZDv 37/10 vorliegen. Für eine solche abweichende Praxis bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Antragsteller hat insoweit nichts vorgetragen, was dem Senat gegebenenfalls Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben hätte.

28 Soweit der Antragsteller schließlich eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrige Ungleichbehandlung darin sieht, dass nur ein im dienstlichen Rahmen, nicht aber ein privat erworbenes militärisches Fallschirmspringerabzeichen an der Uniform getragen werden darf, wendet er sich nicht gegen die Anwendung der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr, sondern gegen deren Ausgestaltung durch den Erlassgeber. Allgemein gilt hierzu, dass die Anzugordnung weitgehend von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt wird, die als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen; dies betrifft auch die Frage, welche Tatbestände im Zusammenhang mit der Anzugordnung gleich und welche ungleich behandelt werden sollen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74 und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 , 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25). Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.) oder wo die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (Beschluss vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 126.83 - BVerwGE 76, 328 <333> = NZWehrr 1985, 151) bzw. sie nicht mehr von einem sachlichen Grund getragen ist (vgl. zur neueren Rspr. des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Abstufungen der gerichtlichen Kontrolldichte Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 14 ff.).

29 Innerhalb dieses weit gezogenen Gestaltungsspielraums stellt es eine nicht willkürliche bzw. hinreichend sachliche Erwägung dar, wenn der Erlassgeber das Tragen von Sonderabzeichen, die den erfolgreichen Abschluss einer besonderen Ausbildung sichtbar machen, auf solche Abzeichen beschränkt, die im dienstlichen Rahmen erworben wurden. Die Uniform der Bundeswehr weist den Soldaten als Angehörigen der deutschen Streitkräfte aus; der Soldat in Uniform vertritt die Bundeswehr in der Öffentlichkeit sichtbar nach außen (Nr. 102 Abs. 1 Satz 1, Nr. 103 Abs. 1 Satz 2 ZDv 37/10). Es ist deshalb plausibel und jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Abzeichen an der Uniform nicht bloß eine bestimmte Befähigung des Soldaten (als solche), sondern auch die hinter ihrem Erwerb stehende Auswahl- und Verwendungsentscheidung gerade des Dienstherrn abbilden sollen. Inwiefern hierzu die von dem Antragsteller angeführte Möglichkeit, eine Fallschirmspringerausbildung und das entsprechende Abzeichen aufgrund einer sog. Pfiff-Maßnahme („Phase für individuelle Förderung durch Fortbildung“) zu erwerben, in Widerspruch stehen soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Im Rahmen dieses Programms können die jeweils Besten eines Offizierausbildungsjahrgangs zur Belohnung an einer vierwöchigen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die sie aus einem Katalog - der unter anderem die Fallschirmspringerausbildung umfasst - aussuchen können. Auch wenn die Ausbildung in diesem (atypischen) Fall nicht innerhalb eines bestimmten Verwendungsaufbaus durchlaufen wird, handelt es sich gleichwohl um einen dienstlichen Erwerb des Fallschirmspringerabzeichens, der auf einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn - eben der Auslobung einer Belohnung für die Besten der Offizierausbildung - beruht.