Verfahrensinformation

Der Kläger ist als Richter im Ruhestand freiwillig bei einer Ersatzkasse krankenversichert. Seine Ehefrau war bis September 1991 als Familienangehörige mitversichert und seitdem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Die Ersatzkasse gewährt ihr zur "Besitzstandswahrung" die Erstattung der Kassenanteile für privatärztliche Behandlungen sowie Arznei- und Heilmittel. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass Beihilfen wegen privatärztlicher Behandlungen sowie Arznei- und Heilmitteln für seine Ehefrau abgelehnt worden und dass bei der Bemessung von Beihilfen für ihn selbst die von der Ersatzkasse vorgenommenen Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Höhe von 15% unberücksichtigt geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.


Urteil vom 15.12.2005 -
BVerwG 2 C 35.04ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U2C35.04.0

Leitsätze:

1. Die krankenversicherungspflichtigen Rentenbezieher haben Anspruch auf einen zuschussgleichen Finanzierungsanteil zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die wegen der Inanspruchnahme von Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung ungedeckt bleiben, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

3. Die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe rechtfertigen es, Beihilfeleistungen zu der Eigenbeteiligung des gesetzlich Versicherten auszuschließen.

Urteil

BVerwG 2 C 35.04

  • VGH Kassel - 20.01.2004 - AZ: VGH 1 UE 3822/00 -
  • Hessischer VGH - 20.01.2004 - AZ: VGH 1 UE 3822/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

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