Beschluss vom 15.12.2005 -
BVerwG 3 B 167.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151205B3B167.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 B 167.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:151205B3B167.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 167.05

  • VG Berlin - 23.08.2005 - AZ: VG 9 A 110.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Entgegen der Auffassung des Klägers entscheidet gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Bundesverwaltungsgericht, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 17. November 2005 hingewiesen worden. Darüber hinaus kann sie auch sachlich keinen Erfolg haben, weil Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

2 Prozesskostenhilfe könnte dem Kläger ebenfalls nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Ob sein Hinweis in seinem Schreiben vom 30. November 2005 an den beschließenden Senat, sich keinen Rechtsanwalt leisten zu können, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, kann daher offen bleiben, zumal ein solcher Antrag innerhalb der Beschwerdefrist hätte gestellt werden müssen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.