Beschluss vom 15.11.2012 -
BVerwG 7 VR 9.12ECLI:DE:BVerwG:2012:151112B7VR9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - 7 VR 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:151112B7VR9.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Hauptsache erledigt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 7 VR 6.12 - stellte der Senat fest, dass die von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA1.2 Nassenheide (e) - Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012 erhobene Klage (Az.: BVerwG 7 A 9.12 ) aufschiebende Wirkung hat, weil entgegen der im Planfeststellungsbeschluss vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für den gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG nicht gegeben waren. Nachdem nach Zustellung dieses Beschlusses von der Beigeladenen weiterhin Arbeiten an der Bahnstrecke ausgeführt worden waren, wandte sich die Antragstellerin am 13. September 2012 mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die faktische Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsgegnerin teilte am 14. September 2012 mit, dass die Beigeladene auch die nicht genehmigungspflichtigen Arbeiten im Bereich des Anwesens der Antragstellerin und im weiteren Umfeld noch im Laufe des Tages einstellen werde.

2 Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Den hiergegen am 24. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 - abgelehnt.

3 Mit Schriftsatz vom 28. September 2012 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Mitteilung der Beigeladenen nicht erledigt. Diese habe lediglich erklärt, im Bereich des Anwesens der Antragstellerin bis auf Weiteres von der Durchführung der genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten abzusehen. Auf die weitere Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, der allein Gegenstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei, habe sich diese Erklärung nicht bezogen. Das diesbezügliche Begehren habe die Antragstellerin mit dem Antrag vom 24. September 2012 weiterverfolgt.

II

4 Der in der Erledigungserklärung der Antragstellerin für den Fall der verweigerten Zustimmung der Antragsgegnerin enthaltene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Urteil vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330> = Buchholz 451.55 SubventionsR Nr. 67 S. 137) ist begründet.

5 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat sich erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte angesichts einer faktischen Vollziehung sachdienlich auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf ein Einschreiten des Eisenbahn-Bundesamts als Aufsichtsbehörde gerichtet war oder auf eine unmittelbar vollstreckbare gerichtliche Entscheidung abzielte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012 § 80 Rn. 181; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 52 ff., m.w.N.). Denn nach der Erklärung der Beigeladenen - eines nachträglichen außerprozessualen Ereignisses -, jegliche Arbeiten noch im Laufe des 14. September 2012 einzustellen, bestand kein Bedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung. Unbeachtlich ist, ob der Antrag - wie die Antragsgegnerin wohl meint - von vornherein ins Leere ging und ihm deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die Beigeladene nur nicht planfeststellungsbedürftige Unterhaltungsarbeiten ausgeführt hat. Denn auf die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Antrags kommt es im Erledigungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an; anders als im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <66 ff.> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 4 f. und Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 29a; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 167). Im Übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob bei einem einheitlichen planfestgestellten Vorhaben überhaupt auf vermeintlich als solche nicht genehmigungsbedürftige Teilmaßnahmen abgestellt werden kann.

6 Für die Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin auf die vom Eisenbahn-Bundesamt verfügte Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses wiederum mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert hat. Denn angesichts der geänderten Sachlage hat die Antragstellerin zu Recht ein neues Verfahren eingeleitet.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

9 Der Streitwert orientiert sich an den Kosten, die bis zur Erledigungserklärung - insoweit ausgehend von einem Streitwert von 30 000 € - entstanden sind (Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 16; Neumann, a.a.O. § 161 Rn. 193 f.).