Beschluss vom 15.11.2011 -
BVerwG 2 B 70.11ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B2B70.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2011 - 2 B 70.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B2B70.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 70.11

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2011 - AZ: VGH 2 S 2806/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der generelle Ausschluss der Beihilfegewährung für den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 64.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.