Beschluss vom 15.11.2011 -
BVerwG 10 B 40.11ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B10B40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2011 - 10 B 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B10B40.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 40.11

  • VGH Baden-Württemberg - 10.08.2011 - AZ: VGH 6 A 95/10.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
„ob Personen, die im Heimatland wegen einer bereits in der Bundesrepublik Deutschland verbüßten Strafe mit einer erneuten Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, zu rechnen haben, subsidiären Schutz im Rahmen von Art. 15 Buchst. A und B der EU Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG zu gewähren ist“,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers und der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden tatsächlichen Rechtslage tatrichterlich festgestellt, dass für den Kläger keine Gefahr der Doppelbestrafung wegen seiner früheren Straftaten im Iran und damit auch nicht die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe und/oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe (UA S. 25 ff.). Es ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass das Berufungsgericht für diese Bewertung von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen oder die Tatsachengrundlage hierfür unzureichend wäre.

3 Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, es habe „der Sachverständige in seinem Gutachten nicht ausführlich genug im Hinblick auf das Klägervorbringen Stellung bezogen“, auch eine Verfahrensrüge hätte geltend machen wollen, genügte sie den Mindestanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.