Beschluss vom 15.11.2011 -
BVerwG 10 B 39.11ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B10B39.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2011 - 10 B 39.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151111B10B39.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 39.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.10.2011 - AZ: OVG 18 B 1242/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.