Beschluss vom 15.11.2007 -
BVerwG 9 B 46.07ECLI:DE:BVerwG:2007:151107B9B46.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2007 - 9 B 46.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:151107B9B46.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 46.07

  • Niedersächsisches OVG - 21.06.2007 - AZ: OVG 15 KF 14/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat - auch unter Einbeziehung ihres erst nach Ablauf der am 3. September 2007 endenden Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatzes vom 31. Oktober 2007 - keinen Erfolg.

2 1. Unter Ziffer 1 ihrer Begründung rügt die Beschwerde zunächst, das Oberverwaltungsgericht sei auf das klägerische Vorbringen, mangels Privatnützigkeit stelle § 86 FlurbG keine Ermächtigungsgrundlage für das Flurbereinigungsverfahren dar, ebenso wenig eingegangen wie auf den Vortrag zum nachträglichen Eintreten fremdnütziger Umstände. Einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den sie offensichtlich in einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sieht, legt die Beschwerde damit nicht dar. Um einen solchen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn die die Ermächtigungsgrundlage für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens betreffenden Einwände des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils (UA S. 5) aufgeführt, in seinem in dieser Sache ergangenen Eilbeschluss, auf den es in seinem Urteil ergänzend Bezug genommen hat (UA S. 8 f., 10), behandelt und unter Hinweis auf die Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses und dessen späterer Änderung zurückgewiesen (BA S. 4). Dass mit den „nachträglich eingetretenen fremdnützigen Umständen“ solche Umstände gemeint sein könnten, die von der Bestandskraft und mithin von den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts deswegen nicht mehr umfasst sein könnten, weil sie erst nach der behördlichen Entscheidung über den Änderungsbeschluss eingetreten sind, lässt sich dem vorinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Deswegen fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Frage nach der Abgrenzung der Privat- und Fremdnützigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens, die im Übrigen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt ist (vgl. zu diesen, auch nachfolgend mehrfach in Bezug genommenen Anforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie als Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, ihr hätte Nachsicht gewährt werden müssen. Denn das bloße Aufzeigen einer (angeblich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts genügt diesen Anforderungen nicht (Beschluss vom 19. August 1996 a.a.O.).

3 2. Die unter Ziffern 2 bis 7 vorgebrachten Rügen der Beschwerde betreffen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Wertermittlung. Sie zeigen Zulassungsgründe nicht auf.

4 Wie sich aus den Ausführungen im Tatbestand (UA S. 5 f.) und in den Entscheidungsgründen (UA S. 10) seines Urteils ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht die Einwendungen des Klägers gegen den Wertermittlungsrahmen und die Wertermittlung berücksichtigt, ihnen jedoch keine rechtliche Bedeutung für das Begehren des Klägers beigemessen, weil die geltend gemachten Mängel jedenfalls nicht die Schwelle zur Nichtigkeit der Wertermittlung überstiegen. Die auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gestützten Verfahrensrügen der Beschwerde, die sie unter Ziffern 2, 3, 5 und 7 erhoben hat, gehen deswegen fehl. Ob das Oberverwaltungsgericht den Maßstab der Nichtigkeit zutreffend erkannt und angewandt hat, ist eine Frage des materiellen Rechts, die der insoweit unter Ziffer 4 erhobenen Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann. Der zur selben Ziffer erstmals im Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist jedenfalls verfristet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

5 Dass für den Wertermittlungsrahmen - als Bestandteil der Allgemeinverfügung „Wertermittlung“ - gesondert die Nichtigkeit festgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - RzF - 5 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG), so dass sich aus der unter Ziffer 4 erhobenen Grundsatzrüge mangels Klärungsbedürftigkeit kein Zulassungsgrund ergeben kann. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass dieser Umstand der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen und den Wertermittlungsrahmen einschließenden Bestandskraft der Wertermittlung nicht entgegensteht. Die Frage, ob dies auch für eine „nicht durchgeführte Wertermittlung“ gilt, rechtfertigt die unter Ziffer 2 begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsfähigkeit nicht, weil dieser Umstand vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist. Der unter 7. aufgeführten Grundsatzrüge fehlt - von allem anderen abgesehen - die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

6 Auch die unter Ziffern 2, 3, 4 und 6 erhobenen Divergenzrügen erfüllen bereits nicht die schon erwähnten Darlegungsanforderungen, weil sie auf bloße Nichtbeachtung von nicht näher dargestellten Entscheidungen (Ziffer 4 und 6) oder gar nur von Rechtsgrundsätzen (Ziffer 2 und 3) gestützt sind. Die im Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 zu Ziffer 6 erhobene Grundsatzrüge ist jedenfalls verfristet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

7 3. Unter Ziffer 8 wendet sich die Beschwerde gegen die Behandlung der klägerischen Einwände zur Stilllegungsfähigkeit eines Einlagegrundstückes. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 13 f.) das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen, mit dem Hinweis auf einen dem Kläger zumutbaren Flächentausch jedoch hieraus andere materiellrechtliche Folgerungen gezogen, als sie der Kläger für geboten hält. Die Verfahrensrüge mangelnden rechtlichen Gehörs geht deswegen ins Leere. Soweit die Beschwerde sich für ihre materiellrechtliche Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, erfüllt dieses bloße Aufzeigen einer nach Auffassung des Klägers fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen nicht die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge. Die darüber hinaus erhobene Grundsatzrüge kann die Zulassung der Revision deswegen nicht begründen, weil die Beschwerde nicht darlegt, warum die Frage, ob die Einstufung als stilllegungsfähiges Ackerland aufgrund von EG-Recht auch bei der Abfindung nach § 44 Abs. 4 FlurbG zu berücksichtigen ist, angesichts der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung für dessen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung von Bedeutung gewesen sein soll.

8 4. Unter Ziffer 9 rügt die Beschwerde die fehlende Nachsichtgewährung gegenüber der bestandskräftigen Bewertung der Abfindungsflurstücke 32 und 33 der Flur 125. Die insoweit erhobenen Divergenzrügen erfüllen auch in diesem Zusammenhang nicht die dargelegten Zulässigkeitsanforderungen, weil sie sich auf die bloße Nichtanwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auch nur von „Bundesrecht“ beschränken. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel eine fehlende Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. Dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine Beweisaufnahme dennoch hätte aufdrängen müssen, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Dazu hätte sie auch darlegen müssen, dass die Beweisaufnahme eine noch geringere als die vom Oberverwaltungsgericht ohnehin zugrunde gelegte hälftige Wertigkeit der genannten Abfindungsgrundstücke hätte ergeben können. An der Darlegung, dass das Oberverwaltungsgericht ohne die angeblichen Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, fehlt es auch hinsichtlich des Vorbringens zum Gutachten Baum und zur Zulassung der Beweisvereitelung. Der weitere Vortrag der Beschwerde, die Beweisvereitelung der Beklagten gehe zu deren Lasten, betrifft ebenso wie das Vorbringen unter b) bis e) der Ziffer 9 Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen sind und daher eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht begründen können.

9 5. Mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 11 wendet sich die Beschwerde gegen die nach ihrer Auffassung zusagewidrige Zuteilung von innerhalb eines Vernässungsgebiets gelegenen Flächen. Ihre Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zum Vorliegen einer solchen Zusage nicht berücksichtigt und deswegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, greift mangels hinreichender Darlegung eines Verfahrensverstoßes nicht durch. Der angebliche Vortrag zur Zusicherung hat im Sitzungsprotokoll - vom Kläger unwidersprochen - keinen Niederschlag gefunden. Dort findet sich lediglich die Wiedergabe des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dieser habe mit der Zuteilung der betreffenden Grundstücke nicht rechnen können. Auch legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern dieses Vorbringen für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erheblich gewesen sein könnte. Das ist schon deswegen nicht erkennbar, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Eilbeschluss (BA S. 6) davon ausgegangen ist, dass die vorgesehene Vernässung dieser Grundstücke zwischenzeitlich aufgegeben worden sei. Dass die entsprechende, zum Zeitpunkt des Eilbeschlusses noch nicht ergangene, aber erwartete Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache noch nicht erfolgt war, macht die Beschwerde nicht geltend. Deswegen greift auch ihre Grundsatzrüge nicht durch, mit der sie die Bindungswirkung von Zusagen im Rahmen einer vorläufigen Besitzeinweisung geklärt wissen will. Denn mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu könnte diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Entscheidungserheblichkeit der darüber hinaus erhobenen Verfahrens- und Divergenzrüge betreffend die Frage bzw. das Vorbringen, ob „die Zuteilung und Gestaltung ... auf nur erhofften gesetzlichen Zustimmungen aufbauen darf, die bei Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung noch nicht vorliegen“, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Die etwaige weitere Divergenzrüge im Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 ist jedenfalls verfristet (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

10 6. Soweit die Beschwerde unter Ziffer 13 die Nichtberücksichtigung von Vorbringen rügt, mit dem sie geltend macht, dem Kläger sei im Planwunschtermin die Abfindung innerhalb der notierten Flächen zugesagt worden, greift sie im Gewand der Verfahrensrüge in Wahrheit die materiellrechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts an. Wie aus dem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Eilbeschluss in dieser Sache hervorgeht (BA S. 4 f.), hat das Oberverwaltungsgericht sich mit diesem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, ist dabei allerdings zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt als der Kläger. Das kann die Zulassung der Revision nicht begründen.

11 Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge lässt einen Bezug zu ihren gesetzlichen Voraussetzungen nicht erkennen.

12 7. Mit dem Vorbringen unter Ziffer 14 rügt die Beschwerde die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag, die Zustimmung zur Veränderung der Hofflächen läge nicht vor, nicht berücksichtigt habe. Auf diesen Gesichtspunkt kam es aber nach dem insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. UA S. 11) nicht an. Ob hierin eine „Missachtung“ der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die allein hiermit begründete Divergenzrüge der Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

13 8. Dass das Oberverwaltungsgericht, wie die Beschwerde unter Ziffer 15 rügt, im Eilverfahren einen Antrag des Klägers auf Beiziehung von Unterlagen abgelehnt hat, lässt mangels Darlegung, dass das Urteil in der Hauptsache auf diesem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann, einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen. Der auch in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrüge fehlt wiederum jeder Bezug zu ihren gesetzlichen Voraussetzungen.

14 9. Soweit die Beschwerde unter Ziffer 16 einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen zur angeblichen Wertverbesserung von Einlagegrundstücken nicht berücksichtigt habe, ergibt sich hieraus kein Zulassungsgrund, weil die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, dass dieser Vortrag im Hinblick auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts erheblich ist. Die weitere Verfahrensrüge betrifft die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht und kann deswegen die Zulassung nicht begründen.

15 Die darüber hinaus erhobene Divergenzrüge lässt bereits eine Bezugnahme auf eine divergierende höchstrichterliche Entscheidung vermissen.

16 10. Mit ihrem Vorbringen zu Ziffern 17 und 18 kritisiert die Beschwerde - zum Teil unter Wiederholung vorangegangener Einwände - in der Art einer Berufungsbegründung die materiellrechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde liegende Sachverhaltswürdigung zur Frage des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zwischen Alt- und Neubesitz. Beides kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Die zumindest die Unterpunkte 17 j) und l), möglicherweise aber auch alle Unterpunkte der Ziffer 17 betreffende Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt, greift schon deswegen nicht durch, weil die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierauf beruhen kann. Dasselbe gilt für die unter Ziffer 18 und 21 erhobenen Verfahrensrügen. Eine Klärung der Fragen, die die Beschwerde mit ihrer in Ziffer 18 enthaltenen Grundsatzrüge aufwirft, ist deswegen mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

17 Gleiches gilt für die unter Ziffer 19 enthaltenen Rügen.

18 Die in Ziffern 17 bis 19 erhobenen Divergenzrügen erfüllen wiederum nicht die Darlegungsanforderungen.

19 11. Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen unter Ziffern 24, 25, 26, 27 und 28 Verfahrensrügen erheben will, greifen sie schon deswegen nicht durch, weil nicht substantiiert dargelegt wird, dass das angegriffene Urteil auf den angeblichen Fehlern beruhen kann.

20 12. Mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 10, 12 und 20 - die verbleibenden Ziffern 22 und 23 kommen in der Aufzählung der Beschwerde nicht vor - beschränkt sich die Beschwerde darauf, nach Art einer Berufungsbegründung Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu kritisieren. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zeigt sie damit nicht auf.

21 13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.