Beschluss vom 15.11.2006 -
BVerwG 2 B 32.06ECLI:DE:BVerwG:2006:151106B2B32.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 32.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 27.03.2006 - AZ: OVG 1 L 1/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Grundsatzrüge i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ff.). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision aus.

3 Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob Fehler bei der Anwendung einer Beurteilungsrichtlinie durch den Dienstherrn dann beachtlich blieben und nicht unbeachtlich würden, wenn zum Zeitpunkt der dienstlichen Regelbeurteilung des Beamten die fehlerhaft angewandte Beurteilungsrichtlinie (kurzfristig) durch eine neue Beurteilungsrichtlinie ersetzt worden sei.

4 Nach der Rechtsprechung des Senats sind dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen (Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 m.w.N.). Dem schließt sich die Beschwerde zwar an, meint jedoch, dass das zitierte Senatsurteil den vorliegenden Fall nicht erfasse. Es komme hier vielmehr darauf an, wie zu verfahren sei, wenn der Dienstherr die vor dem Beurteilungsstichtag geltenden, den Beurteilungszeitraum erfassenden Beurteilungsrichtlinien fehlerhaft nicht beachtet habe.

5 Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften angewendet werden müssen, auch wenn sie erst im Verlaufe des Beurteilungszeitraums in Kraft getreten sind. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von ihr abzuweichen.

6 Davon abgesehen, unterstellt die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht, ohne dass es eine Feststellung des Tatsachengerichts gibt, der Dienstherr habe die den Beurteilungszeitraum ursprünglich noch erfassende Vorgängerregelung der am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinie fehlerhaft angewandt. Ohne eine solche tatsächliche Feststellung könnte das Revisionsgericht aber von einer solchen Tatsachengrundlage gar nicht ausgehen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG (Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).