Beschluss vom 15.11.2006 -
BVerwG 1 B 219.06ECLI:DE:BVerwG:2006:151106B1B219.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 - 1 B 219.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:151106B1B219.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 219.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4880/05.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden Verfahren vom 4. Juli 2006.
2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.