Beschluss vom 15.11.2004 -
BVerwG 4 B 65.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151104B4B65.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2004 - 4 B 65.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151104B4B65.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 65.04

  • Hessischer VGH - 16.06.2004 - AZ: VGH 3 UE 2041/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann der Senat unterstellen, dass der Klägerin, wofür vieles spricht, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist.
1. Die Beschwerde hält die Reichweite und Bedeutung des Begriffs der Baugenehmigung für grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig. Sie verkennt nicht, dass es sich dabei um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht handelt, das der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Sie meint indes, vorliegend greife eine Ausnahme ein, denn der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Bedeutung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschrift nicht auseinander gesetzt. Sie verweist insoweit auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - (BVerwGE 39,329 <332>), vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 C 14.73 - (BVerwGE 48, 305 <313>) und vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 = NVwZ 1991, 570). Nach der diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden und in der Zwischenzeit auch fortgeführten Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren - also nach zugelassener Revision - aus Gründen der Verfahrensökonomie in bestimmten Fällen Landesrecht eigenständig auslegen und anwenden. Insbesondere ist dies der Fall, wenn entweder das Berufungsgericht sich mit einer Vorschrift des Landesrechts überhaupt nicht befasst hat oder während des Revisionsverfahrens eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Häufig kann dadurch eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz vermieden werden. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist dieser Ausnahmefall indes nicht heranzuziehen. Denn in ihm geht es zunächst um die Frage, ob überhaupt eine Frage des Bundesrechts aufgeworfen wird, die grundsätzlicher Klärung in einem erst noch zuzulassenden Revisionsverfahren bedarf. Davon abgesehen dürften sich im vorliegenden Fall ohnehin nur (landesrechtliche) Fragen des Einzelfalls stellen, die keiner grundsätzlichen Klärung bedürfen.
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
2.1 Dem Berufungsgericht hat die zur Baugenehmigung vom 10. Februar 1978 führende Bauakte vorgelegen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung in einem Urteil, dass beigezogene Verwaltungsakten auch gelesen und verwertet werden. Dem Klägervertreter ist auch Kenntnis von der Übersendung der Bauakten gegeben worden (Verfügung vom 4. Mai 2004, VGH-AS 227).
2.2 Die Auslegung dieser früheren Baugenehmigung, insbesondere die Bestimmung ihrer Reichweite, oblag dem Verwaltungsgerichtshof. Es stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, dass das Berufungsgericht eine - eingehend begründete (Urteilsabdruck S. 5) - Auslegung vorgenommen hat, die nicht mit der von der Klägerin bevorzugten übereinstimmt. Das Verfahren hat damit nicht eine Wendung erhalten, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die umstrittene Aufschüttung bereits mit einer früher, also noch vor dem 10. Februar 1978, erteilten Baugenehmigung genehmigt worden sei.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.