Beschluss vom 15.11.2002 -
BVerwG 9 B 74.02ECLI:DE:BVerwG:2002:151102B9B74.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2002 - 9 B 74.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:151102B9B74.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 74.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.07.2002 - AZ: VGH 7 S 312/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 502,39 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) führen nicht zur Zulassung der Revision.
Soweit die Beschwerde rügt, "dem Kläger hätte Nachsicht gewährt werden müssen wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist gegen die Feststellung der Bodenwerte", legt sie schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, weshalb das Flurbereinigungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Kläger es nicht unverschuldet versäumt habe, rechtzeitig auf eine andere Bewertung der in Streit stehenden Grundstücke zu drängen (UA S. 14). Der pauschale Hinweis darauf, dass der Kläger "rechtskundig" (gemeint ist offenbar rechtsunkundig) sei, genügt hierfür jedenfalls nicht. Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, inwieweit die begehrte "Nachsicht" zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis der angefochtenen Entscheidung hätte führen können, obwohl das Flurbereinigungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausführt, weshalb es keine Anhaltspunkte gebe, die es rechtfertigen könnten, die Einlageflurstücke Nrn. 8858/9 und 8858/10 als höherwertig (Klasse 1) oder gar als Bauerwartungsland zu qualifizieren (UA S. 15 f.). Mangels jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger wegen einer besonderen Härte "Nachsicht" im Hinblick auf die unanfechtbare Feststellung der Bodenwerte dieser Grundstücke hätte gewährt werden müssen.
Auch soweit die Beschwerde als Sachaufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, das Flurbereinigungsgericht hätte die richtige Grenzziehung bei dem Abfindungsflurstück Nr. 9874 ermitteln müssen, genügt sie nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf und es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass es nach der insoweit - für die Bestimmung eines Verfahrensfehlers - maßgeblichen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts (vgl. dessen Urteil S. 13 f.) auf die Feststellung des streitigen Grenzverlaufs entscheidungstragend angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.