Beschluss vom 15.10.2003 -
BVerwG 7 B 64.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B7B64.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - 7 B 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B7B64.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 64.03

  • VG Dresden - 27.03.2003 - AZ: VG 1 K 677/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 332 339,72 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht insofern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1) ab, als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Kaufpreis bereits dann nach Art. 3 Abs. 2 REAO i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt war, wenn dieser durch Abtretung der Kaufpreisforderung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hatte. Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil auch damit begründet hat, dass die Beigeladene sich auf einen redlichen Erwerb des Grundstücks nach § 4 Abs. 2 VermG berufen kann, weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf; denn das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingeführte Beschränkung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 verfassungsgemäß ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 20.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.