Beschluss vom 15.09.2009 -
BVerwG 4 BN 40.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B4BN40.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 40.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B4BN40.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 40.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.05.2009 - AZ: OVG 10 A 7.08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerde dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO nicht gerecht wird, die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen oder eine Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder einen Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Beschwerde muss aber selbst dann der Erfolg versagt bleiben, wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen wird, sie wolle in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen, ob Wochenendhäuser mit einer Wohnfläche von mehr als 40 m² eine Wohnbebauung von einigem Gewicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB darstellen (Beschwerdebegründung S. 2), und eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - (BRS 54 Nr. 65) behaupten (Beschwerdebegründung S. 9). Dies gilt schon deshalb, weil sich sowohl die Grundsatz- als auch die Abweichungsrüge auf ein Begründungselement des angefochtenen Urteils beziehen, das nicht entscheidungstragend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung „Ziestsee“ nur in der Art einer vorläufigen Einschätzung geäußert (UA S. 16). Maßgeblich für den Entscheidungsausspruch, die Satzung sei unwirksam (UA S. 2), sind die markierten formellen Mängel (UA S. 8 ff.). Diesen Teil der Entscheidungsgründe greift die Antragsgegnerin nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.