Beschluss vom 15.09.2009 -
BVerwG 1 WNB 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B1WNB3.09.0

Leitsätze:

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Das Erfordernis, sich im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder eine andere postulationsfähige Person vertreten zu lassen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO n.F.), erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Rechtsquellen
    WBO § 22a Abs. 5 Satz 1

  • Truppendienstgericht Süd 3. Kammer - 01.04.2009 - AZ: TDG S 3 BLa 1/09

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 1 WNB 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B1WNB3.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 3.09

  • Truppendienstgericht Süd 3. Kammer - 01.04.2009 - AZ: TDG S 3 BLa 1/09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. September 2009 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom ... April 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig.

2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37 zu Nr. 18) und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4; für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht vgl. Urteil vom 11. November 1999, - BVerwG 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 und ausführlich Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 12 ff. m.w.N.).

3 Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom ... April 2009 (Az. ...), der die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, ist dem Antragsteller am 5. Juni 2009 zugestellt worden. Die Schreiben des Antragstellers vom 23. Juni 2009 und vom 1. August 2009 sind am 2. Juli 2009 bzw. 5. August 2009 und damit zwar innerhalb der Fristen des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO beim Truppendienstgericht eingegangen. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers ist durch diese Schreiben jedoch keine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet worden.

4 Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss vom ... April 2009 ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses dem Gesetzeswortlaut.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.